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Erster Kommentar zum AIFMG mit Beitrag von Dr. Sieder zu EuVECA-, EuSEF- und ELTIF-VO

FinTechs Issue 4|2024

3. Dezember 2024

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

Die zum Listing Act gehörenden Gesetzeswerke wurden am 14.11.2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und die Regelungen treten am 04.12.2024 in Kraft. Damit kommt es zu Änderungen etwa im Bereich der Prospektverordnung oder der Marktmissbrauchsverordnung (MAR). Wesentliche Teile werden aber erst ab dem 5. März 2026 bzw dem 5. Juni 2026 (so die Änderungen im Bereich Ad-hoc-Pflicht und Aufschub) anwendbar sein, insbesondere weil es noch der Erstellung delegierter Rechtsakte bedarf.

Nachfolgend fassen wir die wesentlichen nun auf Sie zukommenden Änderungen der MAR kurz zusammen und geben Hinweise, was zur Umsetzung aus unserer Sicht sinnvoll ist.

  1. Ad-hoc-Pflicht

Während nach derzeit geltendem Recht bekanntlich jeder Zwischenschritt eines gestreckten Sachverhalts mit Insiderinformations-Qualität grundsätzlich veröffentlichungspflichtig ist, werden Zwischenschritte künftig zwar weiterhin Insiderinformationen sein (können), jedoch nicht mehr veröffentlichungspflichtig sein (Art 17 Abs 1 MAR neue Fassung). Ad-hoc zu veröffentlichen ist künftig grundsätzlich nur noch das Endereignis eines gestreckten Sachverhalts (sobald es hinreichend wahrscheinlich ist). Der Emittent ist aber natürlich verpflichtet, die Vertraulichkeit einer Insiderinformation bis zur Veröffentlichung sicherzustellen (Art 17 Abs 1a MAR neue Fassung).

Es wird sicher weiterhin schwierig bleiben festzustellen, was im Einzelfall überhaupt das Endereignis ist und speziell wann dieses hinreichend wahrscheinlich wird. Um mehr Rechtssicherheit bei der diesbezüglichen Prüfung zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, in einem delegierten Rechtsakt (der noch nicht vorliegt) eine nicht erschöpfende Liste möglicher Endereignisse festzulegen, die auch Angaben dazu enthalten soll, in welchem Zeitpunkt das Endereignis jeweils offenlegungspflichtig ist (Art 17 Abs 12 lit a MAR neue Fassung).

  1. Aufschub

Durch die oben dargestellte Änderung entfällt die Erforderlichkeit einer Aufschubentscheidung (und Dokumentation) für die einzelnen Zwischenschritte in gestreckten Sachverhalten (Art 17 Abs 4a MAR neue Fassung), was sicher eine Erleichterung ist. Aufzuschieben wird aber auch künftig dann sein, wenn ein Endereignis bereits hinreichend wahrscheinlich ist, der Emittent aber noch nicht veröffentlichen möchte. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Aufschubs bleiben grundsätzlich gleich: Die unverzügliche Offenlegung muss also zunächst geeignet sein, die berechtigten Interessen des Emittenten zu beeinträchtigen und der Emittent muss die Geheimhaltung der betroffenen Informationen sicherstellen können. Das dritte Kriterium, keine Irreführungseignung, wird jedoch nun auch direkt in der MAR dahingehend konkretisiert, dass die Insiderinformation, deren Veröffentlichung der Emittent aufzuschieben beabsichtigt, nicht im Widerspruch zu der letzten öffentlichen Bekanntmachung oder einer anderen Art von Mitteilung des Emittenten zu demselben Sachverhalt, auf den sich die Insiderinformation bezieht, stehen darf (Art 17 Abs 4 lit b MAR neue Fassung). Das entspricht uE bereits derzeit der Behördenpraxis.

  1. Insiderlisten

Im ursprünglichen Kommissionsvorschlag war vorgesehen, im Hinblick auf Art 18 MAR die (anspruchsvolle) Pflicht der Emittenten zum Führen von anlassbezogenen Abschnitten der Insiderliste entfallen zu lassen. Diese angedachte Arbeitserleichterung kommt jetzt leider nicht. Es wird aber zumindest die ESMA damit beauftragt, die technischen Durchführungsstandards für das vereinfachte Format der Insiderlisten für Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten zu überprüfen und so anzupassen, dass dessen Verwendung künftig auf weitere Insiderlisten erstreckt werden kann (Art 18 Abs 9 MAR neue Fassung).

  1. Directors’ Dealings und Handelsverbote

Der Schwellenwert für mitteilungspflichtige Eigengeschäfte von Führungspersonen (Directors’ Dealings) wurde auf EUR 20.000 je Kalenderjahr in allen Mitgliedsstaaten erhöht (Art 19 Abs 8 MAR neue Fassung). Die Mitgliedstaaten erhalten aber die Möglichkeit, den Schwellenwert sogar auf EUR 50.000 pro Kalenderjahr anzuheben oder auf EUR 10.000 abzusenken (Art 19 Abs 9 Satz 1 MAR neue Fassung). Ob der österreichische Gesetzgeber davon Gebrauch macht, bleibt abzuwarten. Wir rechnen eher mit einer Senkung als mit einer Anhebung.

Der Emittent erhält die Möglichkeit, Geschäfte in geschlossenen Zeiträumen in weiteren Fällen als bisher trotz grundsätzlichem Handelsverbot zu genehmigen. Dies insbesondere in Bezug auf andere Finanzinstrumente als Aktien, wenn es z.B. wegen außergewöhnlicher Einzelfallumstände wie schwerer finanzieller Schwierigkeiten oder zur Umsetzung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen nötig ist (Art 19 Abs 12 lit a und b MAR neue Fassung). Zudem hat der Emittent künftig Transaktionen innerhalb von geschlossenen Zeiträumen zu erlauben, wenn es sich um Eigengeschäfte ohne aktive Investitionsentscheidung der Führungskraft handelt (Art 19 Abs 12a MAR neue Fassung).

Weitere, hier nicht im Detail dargestellte, Änderungen betreffen Marktsondierungen (siehe etwa Art 11 Abs 6 MAR neue Fassung) und Aktienrückkaufprogramme (siehe Art 5 MAR neue Fassung).

To do’s für Compliance-Verantwortliche sind aus unserer Sicht:

  • entsprechende Anpassungen des internen Compliance-Regelwerks vorbereiten und umsetzen (zwingend);
  • MAR-Schulungen der wesentlichen Betroffenen im Haus durchführen (empfehlenswert).

Wir haben viele von Ihnen bereits im Zuge der Einführung der MAR und rund um das BörseG 2018 bei diesen Tätigkeiten unterstützt. Rund um den Listing-Act bieten wir unsere Unterstützung bei der Umsetzung in drei verschiedenen Modulen jeweils für ein Pauschalhonorar an:

  • Modul 1: Anpassung Compliance-Richtlinie;
  • Modul 2: Durchführung einer MAR-Schulung;
  • Modul 3: Kombination Modul 1 und Modul 2 (reduzierte Pauschale im Vergleich zu „Einzelbuchung“).

Wir freuen uns darauf Sie bei der Umsetzung des Listing Acts zu unterstützen.

 

Gernot Wilfling, Sebastian Sieder, 2024

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