Das ErbRÄG 2015 hat die Stellung der Pflichtteilsberechtigten verbessert und insbesondere eine gesetzliche Grundlage für den Auskunftsanspruch gegenüber Geschenknehmern geschaffen.
Pflichtteilsberechtigte Personen (Kinder und Ehegatten des Verstorbenen) müssen sich Zuwendungen, die sie zu Lebzeiten des Verstorbenen oder letztwillig von diesem erhalten haben, auf den eigenen Pflichtteil anrechnen lassen. Im Gegenzug können sie die Berücksichtigung derartiger Zuwendungen an andere Pflichtteilsberechtigte oder auch Dritte (sofern die Zuwendung an diese innerhalb von 2 Jahren vor dem Ableben des Verstorbenen erfolgte) bei Ermittlung ihres Pflichtteils verlangen.
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Das Erbrechtsteam von Müller Partner Rechtsanwälte unterstützt Sie im Anlassfall bei der Formulierung und allenfalls auch gerichtlichen Durchsetzung von Auskunfts- und nachgelagerten Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Gerne stehen wir für eine umfassende Beratung persönlich, wie auch telefonisch oder per Videokonferenz, zur Verfügung.
DDr. Katharina Müller, TEP
Dr. Martin Melzer, LL.M.
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