Das österreichische Recht sieht für die Erstellung einer fremdhändigen letztwilligen Verfügung verschiedene Formvorschriften vor, welche im § 579 ABGB geregelt sind. Die Formvorschriften sind zwingend einzuhalten. Wenn sie nicht eingehalten werden, ist die letztwillige Verfügung ungültig, und zwar auch dann, wenn die formungültige letztwillige Verfügung inhaltlich dem Willen des Verstorbenen entspricht. Mit dem ErbRÄG 2015, das am 01.01.2017 in Kraft getreten ist, wurden die Formvorschriften für letztwillige Verfügungen wesentlich geändert. Letztwillige Verfügungen, die auf Grundlage der alten Rechtsvorschrift der §§ 577 ff ABGB errichtet wurden, behalten im Hinblick auf ihre Form ihre Gültigkeit. Mit der Verschärfung der Formerfordernisse wollte der Gesetzgeber einerseits die Fälschungssicherheit erhöhen, andererseits dem Schutz vor Übereilung und dem erhöhten Bewusstsein des Testierenden dienen.
Eine Änderung, die mit dem ErbRÄG 2015 erfolgte, betrifft den Zeugenzusatz. Nach aktueller Rechtslage muss der Zeugenzusatz handschriftlich beigesetzt werden. Nach alter Rechtslage war dies nicht erforderlich. Er konnte auch fremdhändig zB mit Schreibmaschine oder von einem Dritten, geschrieben werden. Der OGH hatte sich in 2 Ob 3/23i mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Testament aufgrund eines Schreibfehlers im Zeugenzusatz, welches nach alter Rechtslage aufgesetzt wurde, ungültig ist.
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DDr. Katharina Müller, TEP / Dr. Martin Melzer, LL.M.
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