Häufig werden Liegenschaften bereits zu Lebzeiten verschenkt, wobei sich der Geschenkgeber in der Regel ein lebenslanges Wohnrecht vorbehält.
Verstirbt der Geschenkgeber, werden solche Schenkungen zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung der Pflichtteilsberechtigten berücksichtigt. Fraglich ist hierbei, wie sich das vorbehaltene Wohnrecht auf den Wert der Schenkung, der der Verlassenschaft hinzugerechnet wird, auswirkt. Der OGH hat in seiner aktuellen Entscheidung 2 Ob 64/19d zu dieser Frage Stellung bezogen.
Lesen Sie [hier] mehr.
Das Erbrechtsteam von Müller Partner Rechtsanwälte steht Ihnen für eine umfassende Beratung hinsichtlich ihrer Nachfolgeplanung gerne persönlich, wie auch telefonisch oder per Videokonferenz, zur Verfügung.
>> ZUM NEWSLETTER ERBRECHT UND VERMÖGENSNACHFOLGE ISSUE 5|2020 ALS PDF