Der zweite Senat des OGH hat jüngst eine bemerkenswerte erbrechtliche Entscheidung gefasst. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um die praktisch bedeutsame Frage zum Verhältnis zwischen Erben/Vermächtnisnehmern/Pflichtteilsberechtigten, konkret:
Hat der Vermächtnisnehmer zur Deckung des Pflichtteils selbst dann anteilig beizutragen, wenn die Verlassenschaft zur Deckung der Pflichtteilsansprüche ausreicht?
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DDr. Katharina Müller, TEP
Dr. Martin Melzer, LL.M.
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