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Wann ist die Inanspruchnahme einer Bankgarantie rechtsmissbräuchlich?

Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht, FinTechs Issue 4|2024

Erneut hat Müller Partner beim Chambers Ranking im Bereich Real Estate: Construction sehr gute Ergebnisse erzielt und konnte somit die Positionierung unter den Top-Kanzleien Österreichs halten.

Wir sind stolz, weiterhin als Band 2 Kanzlei in Erscheinung zu treten und gratulieren DDr. Katharina Müller zum Band 1 Lawyer Ranking!

Das Baurechts-Team freut sich über exzellente Bewertung, wie “They have a very powerful and versatile team, where everyone contributes their strengths.” und “They are a very competent and high-quality firm.”

Ebenso herausragend die Quotes für DDr. Katharina Müller:
Katharina Müller boast an impressive wealth of experience in complex projects and disputes. She is well respected for her in-depth expertise in construction mandates throughout Austria, with a particular focus on contentious matters. She also advises on large infrastructure and energy construction projects.“She is a very smart lawyer who handles the technical details very well.””Katharina Müller is simply top.”

Hier gehts zum Ranking

Der „befangene“ Notar bei der Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen an eine Privatstiftung

In der Privatstiftung kommt dem Stiftungsvorstand das Vertretungsmonopol zu. Daher ist es auch seine Aufgabe, Verträge der Privatstiftung mit einem Vorstandsmitglied abzuschließen (sogenanntes In-sich-Geschäft). In-Sich-Geschäfte kommen in der Praxis häufig vor, da sich die Stiftungsvorstände oft aus Rechtsanwälten, Steuerberatern, Bankenmitarbeitern, Notaren, usw. zusammensetzen. Es ist nicht unüblich, dass das einzelne Vorstandsmitglied in seiner Eigenschaft als zB Rechtsanwalt, die Privatstiftung in rechtlichen Fragen berät und einen Beratungsvertrag mit der Privatstiftung abschließt.

Da Privatstiftungen keine Eigentümer haben, die kontrollieren können, ob diese Geschäfte für die Privatstiftung nachteilig sind, müssen nach § 17 Abs 5 PSG alle anderen Vorstandsmitglieder und zusätzlich das Gericht den Vertragsabschluss genehmigen.

Wenn das Vorstandsmitglied in seiner Eigenschaft als zB Notar tätig wird, sind zusätzlich noch andere Gesetze zu beachten, die einem Tätigwerden entgegenstehen können. Zu nennen ist etwa § 33 Abs 1 NO. Demnach darf ein Notar in Sachen, an denen er selbst beteiligt war, oder wenn in der Urkunde eine Verfügung zu seinem eigenen Vorteil aufgenommen werden soll, keine Notariatsurkunde aufnehmen.

Der OGH musste sich nun mit der Frage befassen, ob ein formwirksamer Notariatsakt vorliegt, wenn der beurkundende Notar als Vorstandsmitglied der Privatstiftung in der Sache selbst beteiligt ist.

Lesen Sie [hier] mehr.

DDr. Katharina Müller, TEP / Dr. Martin Melzer, LL.M.


>> Zum Newsletter Privatstiftungen Issue 7|2023 als PDF

Im Zuge der Planung einer Unternehmensnachfolge wird oft auf das Instrument des Fruchtgenusses an Geschäftsanteilen zurückgegriffen. Dies vor allem zur Abdeckung von Pflichtteilsansprüchen der weichenden Erben, also derjenigen, die das Unternehmen nicht übernehmen. Das Ziel ist die sukzessive Deckung der Pflichtteile aus dem Gewinn, sodass die Liquidität des Unternehmens nicht durch eine große Einmalzahlung belastet wird.

Im Folgenden wird dieses Gestaltungsinstrument der Unternehmensnachfolge genauer dargestellt:

Allgemeines

Der Fruchtgenuss ist das Recht eine fremde Sache unter Schonung der Substanz zu nutzen. Ein Fruchtgenussrecht kann etwa auch an Gesellschaftsanteilen einer Kapitalgesellschaft eingeräumt werden. Wird einer Person ein Fruchtgenussrecht am Gesellschaftsanteil eines anderen eingeräumt, hat dies zur Folge, dass der ausschüttungsfähige Gewinn im Ausmaß des eingeräumten Fruchtgenusses nicht mehr dem Gesellschafter selbst, sondern der fruchtgenussberechtigten Person zukommt. Eigentümer des Geschäftsanteils bleibt aber jedenfalls der Gesellschafter.

Fallstricke

Da der Gesellschafter in der Regel auf den langfristigen Unternehmenserhalt, der Fruchtgenussberechtigte hingegen eher auf möglichst hohe und regelmäßige Gewinnausschüttungen bedacht sein wird, werden die Interessen des Gesellschafters und jene des Fruchtgenussberechtigten in vielen Fällen divergieren. Diesen Interessenkonflikt gilt es vertraglich zu berücksichtigen und abzufedern.

Jedenfalls ratsam ist es auch sich Gedanken über die Ausübung der Stimmrechte zu machen. Grundsätzlich verbleibt das Stimmrecht beim Gesellschafter. Es gibt jedoch die Möglichkeit, dem Fruchtgenussberechtigten das Stimmrecht hinsichtlich sämtlicher Angelegenheiten, die die Nutzung des Gesellschaftsanteils betreffen, vertraglich einzuräumen. Dies hätte jedoch zur Konsequenz, dass der Gesellschafter die Gewinnausschüttung nicht mehr mitbestimmen kann.

Praxistipp

Für die Praxis ist es jedenfalls ratsam die Rechte und Pflichten von Gesellschafter und Fruchtgenussberechtigtem vertraglich genau festzulegen. Insbesondere sollte vertraglich festgehalten werden, ob die Stimmrechte beim Gesellschafter verbleiben oder in den Belangen der der Gewinnverwendung auf den Fruchtgenussberechtigten übergehen, um Konflikte zwischen dem Gesellschafter und dem Fruchtgenussberechtigten zu vermeiden.

Vor Einräumung bzw Ausgestaltung eines Fruchtgenussrechtes sind auch die gesellschaftsvertraglichen Grundlagen entsprechend zu prüfen und allenfalls zu adaptieren. 

Nina Huber / Martin Melzer

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