Im Zuge der Planung einer Unternehmensnachfolge wird oft auf das Instrument des Fruchtgenusses an Geschäftsanteilen zurückgegriffen. Dies vor allem zur Abdeckung von Pflichtteilsansprüchen der weichenden Erben, also derjenigen, die das Unternehmen nicht übernehmen. Das Ziel ist die sukzessive Deckung der Pflichtteile aus dem Gewinn, sodass die Liquidität des Unternehmens nicht durch eine große Einmalzahlung belastet wird.
Im Folgenden wird dieses Gestaltungsinstrument der Unternehmensnachfolge genauer dargestellt:
Allgemeines
Der Fruchtgenuss ist das Recht eine fremde Sache unter Schonung der Substanz zu nutzen. Ein Fruchtgenussrecht kann etwa auch an Gesellschaftsanteilen einer Kapitalgesellschaft eingeräumt werden. Wird einer Person ein Fruchtgenussrecht am Gesellschaftsanteil eines anderen eingeräumt, hat dies zur Folge, dass der ausschüttungsfähige Gewinn im Ausmaß des eingeräumten Fruchtgenusses nicht mehr dem Gesellschafter selbst, sondern der fruchtgenussberechtigten Person zukommt. Eigentümer des Geschäftsanteils bleibt aber jedenfalls der Gesellschafter.
Fallstricke
Da der Gesellschafter in der Regel auf den langfristigen Unternehmenserhalt, der Fruchtgenussberechtigte hingegen eher auf möglichst hohe und regelmäßige Gewinnausschüttungen bedacht sein wird, werden die Interessen des Gesellschafters und jene des Fruchtgenussberechtigten in vielen Fällen divergieren. Diesen Interessenkonflikt gilt es vertraglich zu berücksichtigen und abzufedern.
Jedenfalls ratsam ist es auch sich Gedanken über die Ausübung der Stimmrechte zu machen. Grundsätzlich verbleibt das Stimmrecht beim Gesellschafter. Es gibt jedoch die Möglichkeit, dem Fruchtgenussberechtigten das Stimmrecht hinsichtlich sämtlicher Angelegenheiten, die die Nutzung des Gesellschaftsanteils betreffen, vertraglich einzuräumen. Dies hätte jedoch zur Konsequenz, dass der Gesellschafter die Gewinnausschüttung nicht mehr mitbestimmen kann.
Praxistipp
Für die Praxis ist es jedenfalls ratsam die Rechte und Pflichten von Gesellschafter und Fruchtgenussberechtigtem vertraglich genau festzulegen. Insbesondere sollte vertraglich festgehalten werden, ob die Stimmrechte beim Gesellschafter verbleiben oder in den Belangen der der Gewinnverwendung auf den Fruchtgenussberechtigten übergehen, um Konflikte zwischen dem Gesellschafter und dem Fruchtgenussberechtigten zu vermeiden.
Vor Einräumung bzw Ausgestaltung eines Fruchtgenussrechtes sind auch die gesellschaftsvertraglichen Grundlagen entsprechend zu prüfen und allenfalls zu adaptieren.
Nina Huber / Martin Melzer
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