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Newsletter Private Clients Issue 2|2017

Aktuelle Rechtsprechung zur Vermögensaufteilung bei Scheidung

17. Januar 2017

1. Einleitung

Es ist keine Seltenheit, dass Ehegatten vor der Eheschließung jahrelang in einer Lebensgemeinschaft leben. Beginnen sie bereits vor der Eheschließung mit der gemeinsamen Vermögensbildung und setzen sie diese während aufrechter Ehe fort, stellt sich die Frage, inwiefern das vor der Ehe angeschaffte Vermögen bei der nachehelichen  Aufteilung zu berücksichtigen ist.

Die Anschaffung des Vermögens kann einerseits mit bereits vorhandenen finanziellen Mitteln erfolgen. Hier stellt sich die Frage, inwiefern Wertsteigerungen während der Ehe zu berücksichtigen sind. Andererseits kann die Anschaffung des Vermögens durch die Aufnahme eines Kredits finanziert werden, der während der Ehe zurückbezahlt wird. In diesem Kontext stellt sich die Frage, ob und inwieweit die (gemeinsame) Schuldentilgung  ein aufteilungsrelevanter Vorgang ist.

Wie aus diesen Fragstellungen ersichtlich wird, ist die nacheheliche Aufteilung des Vermögens mit vielen komplexen Fragen verbunden, die auch in den beiden sogleich dargestellten Entscheidungen des OGH von Bedeutung waren.


Der aktuelle Newsletter beschäftigt sich daher mit folgenden Punkten:

2. Aufzuteilendes Vermögen

3. Vor der Ehe erworbenes kreditfinanziertes Liegenschaftsvermögen (OGH 1 Ob 262/15 h)

4. Zur Wertsteigerung eingebrachter Sachen (OGH 1 Ob 26/16 d)


5. Fazit

Wertsteigerungen des eingebrachten Vermögens, die auf gemeinsame Investitionen der Ehepartner zurückgehen, sind im Aufteilungsverfahren jedenfalls zu berücksichtigen, auch wenn die Vermögenssubstanz nur von einem Ehepartner stammt. Im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise kann auch die Tilgung eines Kredits als aufteilungsrelevante eheliche Errungenschaft gelten. Es wird im Einzelfall darauf abgestellt, ob die Beiträge überwiegend aus Mitteln während der ehelichen Gemeinschaft stammen und welche Beiträge von den Ehepartnern geleistet werden. Kinderbetreuung, Haushaltsführung und Konsumverzicht sind ebenso ein Beitrag, wie die Erzielung von Einkünften.

Die Eheschließung ist mit weitgehenden vermögensrechtlichen Folgen verbunden, die für viele im Vorhinein nicht ganz klar sind. Lebensgefährten sind daher gut beraten, sich vor Eheschließung darüber zu informieren und eventuell die Errichtung eines Ehevertrages in Erwägung zu ziehen. Besonders im Hinblick auf die Ehewohnung empfiehlt es sich, bereits vor Eheschließung Überlegungen anzustrengen, um Schwierigkeiten und Konflikten, zB im Zusammenhang mit Kreditrückzahlungen vorzubeugen. 



>> Konkrete Inhalte lesen Sie bitte im Newsletter Private Clients Issue 2|2017 als PDF.


DDR. KATHARINA MÜLLER, TEP
DR. MARTIN MELZER, LL.M., TEP