Seit 1. Jänner 2016 sind Krankenanstalten verpflichtet, die Identität ihrer Patienten sowie die rechtmäßige Verwendung der e-card zu überprüfen.
Bis zuletzt war die Identität von Patienten und die rechtmäßige Verwendung der e-card nur im Zweifelsfall zu überprüfen. Die Überprüfung der Identität ist für Patienten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur im Zweifelsfall vorzunehmen. Im niedergelassenen Bereich ist die Identitätsüberprüfung in den zwischen dem Hauptverband und den Ärztekammern abzuschließenden Gesamtverträge zu regeln. In diesen ist auch zu regeln, wie bei Nichtvorlage einer e-card, bei negativer Anspruchsprüfung und bei Undurchführbarkeit der Überprüfung vorzugehen ist.
Hintergrund dieser Novelle ist die Vorbeugung missbräuchlicher Inanspruchnahmen der e-card. In der Praxis werden Patienten daher neben der e-card auch einen Lichtbildausweis mitbringen müssen. Krankenanstalten und Ärzte haben diese nunmehr (bei unter 15-jährigen im Zweifel) zu überprüfen.
DR. MICHAEL STRAUB, LL.M.