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Newsletter Startups und Wachstumsfinanzierung Issue 1|2021

Bau & Immobilienreport Sondernummer 02 2024

26. November 2024

Zuletzt haben wir in unserer Beraterpraxis wieder einmal einen äußerst sorglosen Umgang eines Startup-Geschäftsführers mit Geldern „seiner“ GmbH erlebt. Daher möchten wir daran erinnern, dass auch für Jungunternehmer ein durchaus strenger Haftungsmaßstab gilt: Jede einzelne Geschäftsführungsmaßnahme hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu erfolgen!

Dass Privatausgaben auf Firmenkosten damit nicht vereinbar sind, bedarf keiner näheren Erläuterung. Auch damit waren wir in angesprochenem Fall, in dem wir für ein Startup gegen den ehemaligen Geschäftsführer vorgegangen sind, übrigens konfrontiert. Generell müssen allen Vermögensabflüssen von der Gesellschaft zu einem Geschäftsführer, der auch – wie häufig – Gesellschafter ist, drittvergleichsfähige Leistungen des Geschäftsführers an die Gesellschaft gegenüber stehen (ausgenommen reguläre Gewinnausschüttungen aus einem ordnungsgemäß festgestellten Bilanzgewinn natürlich). Ansonsten droht nicht nur eine persönliche Haftung, sondern in schweren Fällen auch eine strafrechtliche Verfolgung (Stichwort: Untreue).

Darüber hinaus muss man sich bei jeder Geschäftsführungsmaßnahme, seien es Investitionen, Einstellung von Personal oder was auch immer, fragen: Habe ich das notwendige Wissen und Können und handle ich insgesamt auf Basis ausreichender Informationen? Bin ich bei der Entscheidung frei von Eigeninteressen? Und natürlich: Ist die Handlung im besten Interesse der Gesellschaft? Was ich hier vereinfacht in Form von drei Fragen wiedergegeben habe, ist die viel bemühte Business Judgement Rule, an der man sich bei der Frage nach der Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH orientiert. Dass die Antwort auf all diese Fragen „ja“ lautet, muss der Geschäftsführer im Fall der Fälle beweisen können. Dazu bedarf es einer sorgfältigen Dokumentation wichtiger Entscheidungsprozesse – ein in Startups meiner Wahrnehmung nach ziemlich vernachlässigtes Thema!

Das Produzieren von außerordentlich hohen Kosten für Facebook-Werbung ohne dabei die Wirksamkeit der einzelnen Kampagnen zu überprüfen und die Liquiditätslage der Gesellschaft im Auge zu behalten ist mit dem strengen Haftungsmaßstab für GmbH-Geschäftsführer im Regelfall nicht vereinbar. Im eingangs schon kurz erwähnten Fall haben wir daher, unter anderem, den ehemaligen Geschäftsführer unseres Mandanten wegen exzessiver Facebook-Werbung auf Schadenersatz geklagt. Dabei haben wir argumentiert, dass Ausgaben für Facebook-Werbung über einem bestimmten Prozentsatz des Vormonatsumsatzes bei der konkreten Gesellschaft keinesfalls sorgfaltsgemäß waren und daher jeder über diese Grenze hinaus ausgegebene Euro bei der Gesellschaft einen zu ersetzenden Schaden verursacht hat. Rein rechtlich betrachtet hätte es hier durchaus spannende Fragen der Schadensberechnung zu klären gegeben, die nun nicht final beantwortet werden: Der Fall endete mit einem Vergleich, der Geschäftsführer hat persönlich eine schmerzhafte Summe als Wiedergutmachung an die Gesellschaft zu leisten!

Warum ich euch davon erzähle? Um wieder einmal ins Bewusstsein zu rufen, dass Startup zu sein keinen Freibrief bedeutet. Dass bei solchen Unternehmen rasche und unbürokratische Entscheidungen eine DER großen Stärken sind, ist mir natürlich bewusst. Dennoch sollte man sich bei wichtigen Themen die Zeit nehmen, Entscheidungsprozesse sorgfältig aufzubereiten, und seine eigene finanzielle Situation immer genau im Auge behalten! Das gilt insbesondere, wenn man als Gesellschafter-Geschäftsführer Mitgesellschafter oder gar Finanzinvestoren an Board hat!

Mag. Gernot Wilfling

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