Ein Facharzt für Augenheilkunde betrieb eine Ordination für diesen Fachbereich, wobei er diese als „Augenklinik“ oder „Klinik“ bezeichnete, ohne dass diese Ordination auch die typischen Merkmale einer Krankenanstalt, wie etwa die stationäre Behandlung aufwies. Der Oberste Gerichtshof (OGH 4 Ob 134/15g vom 11.8.2015) erachtete diese Bezeichnung als irreführend und bestätigte die Untersagung der Vorinstanzen zur Führung einer solchen Bezeichnung unter diesen Umständen.
Der Untersagung war eine Klage einer Trägerin mehrerer Gesundheitseinrichtungen nahe dem Standort des beklagten Facharztes vorangegangen. Aufgrund dieser Klage verboten die Unterinstanzen dem Facharzt mit einstweiliger Verfügung, bei seiner augenärztlichen Tätigkeit Begriffe wie „Augenklinik“ oder „Klinik“ zu führen oder zu verwenden, sofern er dafür nicht über eine Bewilligung als Krankenanstalt verfügt. Den Entscheidungen liegt die Rechtsansicht zugrunde, dass der Beklagte die Bezeichnung „Klinik“ in irreführender Weise verwende. Der Begriff „Klinik“ deute nicht auf eine fachärztliche Ordination, sondern auf eine Krankenanstalt hin. Der Begriff sei zwar nicht gesetzlich definiert, die angesprochenen Verkehrskreise erwarteten aber bei diesem Wort eine einem Krankenhaus vergleichbare Einrichtung.
Der OGH bestätigte die Rechtsansicht der Unterinstanzen u.a. mit der Begründung, dass trotz eines angeblichen Bedeutungswandel des Begriffs „Klinik“ auch in jüngster Zeit die Ansicht weit verbreitet ist, dass bei einer Klinik die stationäre Behandlung des Patienten im Gegensatz zu einer lediglich ambulanten Behandlung als wesentliches Element im Vordergrund steht. Im vorliegenden Fall wird die – irreführende – gedankliche Verbindung zu einer Krankenanstalt auch dadurch verstärkt, dass die Ordination des Facharztes in enger räumlicher Nahebeziehung zu den benachbarten Gesundheitseinrichtungen steht und der Facharzt im Rahmen einer Zusammenarbeit mit den benachbarten Einrichtungen rund 25 Jahre als Leiter einer Bettenstation mit der Bezeichnung „Augenklinik“ tätig war.