Die Bioethikkommission (eine seit 2001 im Bundeskanzleramt eingerichtete Institution) hob in Ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2015 hervor, dass eine gesetzliche angeordnete Impfpflicht bei medizinischem Personal gegen übertragbare Krankheiten sowohl die Gesundheit des Einzelnen als auch jene der Bevölkerung schützen würde. Nach Einschätzung der Bioethikkommission besteht jedenfalls bei besonders „vulnerablen“ Patientengruppen eine rechtliche Verpflichtung, nur geimpftes Personal einzusetzen. Wie ist die Rechtslage aktuell?
Für eine allgemeine Impflicht von Beschäftigen im Gesundheitswesen gibt es derzeit (mit Ausnahme von Impfungen nach dem Epidemiegesetz 1950) keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Nach dem Epidemiegesetz 1950 (als einziger einschlägiger österreichischer Regelung), kann für Personen, die sich berufsmäßig mit der Krankenbehandlung, der Krankenpflege oder Leichenbesorgung beschäftigen, und für Hebammen u.a. auch Schutzimpfungen angeordnet werden. Demnach kann eine Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall für bestimmte gefährdete Personen die Durchführung von Schutzimpfungen oder die Gabe von Prophylaktika anordnen. Diese Regelung stellt allerdings – nach Einschätzung des Bundesministeriums für Gesundheit – totes Recht dar. Daher sind im Impfungen, die nicht gesetzlich (oder behördlich) vorgeschrieben sind, nur mit Zustimmung der betroffenen Beschäftigten – also freiwillig – möglich.
Auch wenn keine allgemeine gesetzliche Impflicht für das Gesundheitspersonal besteht, kann eine Impfung für diese Personengruppe aus Haftungsgründen geboten sein. Nach Ansicht des Gesundheitsministeriums sollten Spitalsträger darauf achten, auch im Rahmen des behandelnden und betreuenden Personals Infektionsrisiken möglichst gering zu halten. Das Gesundheitsministerium hält zwar das Risiko, die Ansteckung zweifelsfrei einem Mitglied des Gesundheitspersonals zurechnen zu können und damit eine der Haftungsvoraussetzungen zu schaffen, in der Praxis für wenig wahrscheinlich. Dennoch erließ das Ministerium (über dessen Ersuchen sich übrigens die Bioethikkomission mit diesem Thema befasst hat) bereits 2012 – erstmals für Österreich – eine Empfehlung für die Impfung des Gesundheitspersonal, was in Zukunft für einschlägige Haftungsfälle als Sorgfaltsmaßstab herangezogen werden könnte.
Dr. Michael Straub, LL.M.