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Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht, FinTechs Issue 4|2021

BVwG: Ad-hoc-Pflicht bei Nichttilgung einer Anleihe

17. Mai 2021

Kürzlich hatte sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage nach der Ad-hoc-Pflicht eines reinen Anleiheemittenten zu beschäftigen – eine Rarität in der Judikatur! Im konkreten Fall hatte es der Anleiheemittent verabsäumt, die Öffentlichkeit über die Nichttilgung der Anleihe zum vorgesehenen Tilgungstermin mangels ausreichender Liquidität mittels Ad-hoc-Meldung (rechtzeitig) zu informieren. FMA wie BVwG sahen in diesem Umstand eine veröffentlichungspflichtige Insiderinformation.

Zwar ist in der Lehre unbestritten, dass in Bezug auf Anleihen viel seltener eine Insiderinformation vorliegt als betreffend Aktien. Der Ausfall der Anleihe bzw die Gefahr von deren Nichttilgung sind aber geradezu der „Parade-Anwendungsfall“ einer Insiderinformation bei Anleiheemittenten. Insofern kam die Entscheidung für mich wenig überraschend. Es half dem Beschuldigten im vorliegenden Fall auch nicht zu argumentieren, dem Markt sei die finanziell angespannte Lage des Emittenten ohnehin bekannt gewesen. Dies auch deswegen, weil noch wenige Monate vor der Nichttilgung der Anleihe bekannt gegeben wurde, dass trotz negativen Eigenkapitals und eines Bilanzverlusts wesentliche Annahmen einer positiven Fortbestehensprognose erfolgreich umgesetzt werden konnten. Auch dass ein Tochterunternehmen des Emittenten im selben Jahr erfolgreich eine Unternehmensanleihe platziert hatte, in welche auch der Vorstand des Emittenten investiert hatte, wertete das BVwG als Indiz dafür, dass der Markt nicht mit einem Totalausfall der Anleihe gerechnet habe.

Das BVwG judiziert (wohl obiter, weil nicht entscheidungsrelevant) zudem, dass die Information über die nicht fristgerechte Rückzahlung der Anleihe auch in Bezug auf allfällige andere, vom Emittenten emittierte und an einem Handelsplatz zugelassene Anleihen eine Insiderinformation sei. Dies begründet das Gericht damit, dass ein Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit der Rückzahlung der anderen Anleihen gegeben sei. Insgesamt würde durch die nicht fristgerechte Rückzahlung die Bonität des Emittenten und das Vertrauen in ihn am Kapitalmarkt wesentlich beeinträchtigt. Auch diese Erkenntnis überrascht wohl niemand.

Bedauerlicherweise bestätigt das BVwG in der vorliegenden Entscheidung noch einmal seine extrem strenge Judikatur zu den zeitlichen Anforderungen an Ad-hoc-Meldungen: Vorhersehbare Ereignisse seien „sofort mit Eintritt und der erforderlichen Zeit für die technische Abwicklung, dh binnen einer Stunde, zu veröffentlichen.“ Noch unangenehmer finde ich, dass das BVwG meint, völlig unvorhersehbare Ereignisse seien binnen weniger Stunden „ab Kenntnis bzw Eintritt zu veröffentlichen“. Insbesondere bei komplexen Sachverhalten oder einer insgesamt unübersichtlichen Lage ist Emittenten – bei allem Verständnis dafür, dass eine rasche Information des Kapitalmarkts wichtig ist – meines Erachtens deutlich mehr Zeit zuzugestehen.

Mag. Gernot Wilfling

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