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Newsletter Immobilienrecht Issue 4|2020

COVID-19: Änderung des Mietzwecks zulässig?

26. März 2020

Flexibilität ist in der heutigen Zeit gefragt. Viele Unternehmer sehen sich gezwungen, ihren Geschäftsbetrieb umzufunktionieren, um weiterhin Einkaufsquellen zu lukrieren. So stellt sich etwa für viele Gastronomen die Frage, ob ein behördlich geschlossenes Restaurant in einen Catering-Betrieb umgewandelt werden kann. Auch könnten die Räumlichkeiten eines geschlossenen Buchladens als Lager mit Online-Shop verwendet werden.

Aus Sicht des Mieters ist jedoch der vereinbarte Mietzweck zu beachten. Ob eine Umstellung der Nutzung des Mietgegenstandes zulässig ist, hängt davon ab, wie konkret der Mietzweck beschrieben ist. In aller Regel wird sich nicht viel ändern: Die Sperrung der Geschäfte aufgrund der Pandemie betrifft allen Voran den Kundenverkehr. Es könnte jedoch sein, dass die Änderung der Nutzung derart gravierend ist, dass diese nach dem Mietvertrag anzeige- oder bewilligungspflichtig ist. Aller Voraussicht nach wird ein Vermieter keinen Grund haben die Zustimmung zu verweigern, wenn durch die Nutzungsänderung kein nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes verursacht wird.

Doch Achtung: Auch ein Online-Handel kann etwa zu erhöhter Lärmbelästigung führen, wenn dieser vermehrt von Transportfahrzeugen frequentiert wird. Ein derartiger Vertragsverstoß kann im Extremfall einen Kündigungsgrund darstellen.

Praxistipp:

Um frustrierte Investitionen oder Kündigungsfolgen zu vermeiden, zahlt sich eine Prüfung des Mietvertrages und ein Einvernehmen mit dem Vermieter aus, zumal dieser zur Rettung von Mietzinsausfällen einer Vertragsänderung gegenüber gut gesonnen sein sollte.

Mag. Anna Schimmer

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