Im Zuge des 2. COVID-19 Gesetzes (BGBl. I Nr. 16/2020) wurden eine Reihe von Bestimmungen bezüglich der Unterbrechung bzw Hemmung von Fristen erlassen. Durch das 4. COVID-19 Gesetz (BGBl. I Nr. 24/2020) wurde daraufhin klargestellt, wie der erste Tag nach Ablauf des Zeitraums der Unterbrechung von Fristen zu behandeln ist. Im Folgenden ein Überblick:
Unterbrechung von Fristen
Bei verfahrensrechtlichen Fristen, die vor dem 16.03.2020 noch nicht abgelaufen waren bzw im Zeitraum zwischen 16.03.2020 und 30.04.2020 zu laufen beginnen würden, kommt es zu einer Unterbrechung der Frist. Eine Unterbrechung der Frist bedeutet, dass sie nach dem genannten Zeitraum, somit am 01.05.2020 wieder neu und im gesamten Umfang zu laufen beginnt.
Davon ausgenommen sind Leistungsfristen. Wurde etwa in einem Urteil eine Partei zu einer Leistung verpflichtet, so muss diese Leistung weiterhin binnen der im Urteil genannten Frist erbracht werden. Ausgenommen sind ebenso Fristen in Verfahren über die Aufrechterhaltung einer freiheitsentziehenden Maßnahme.
Bei der Berechnung einer Frist nach § 125 Abs 1 ZPO (Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, zB 14-tägige Rekursfrist) gilt der 01.05.2020 als Tag des fristauslösenden Ereignisses. Das bedeutet, dass die Frist nach Ablauf des 01.05.2020 zu laufen beginnt.
Bei der Berechnung einer Frist nach § 125 Abs 2 ZPO (Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, zB 4-wöchige Berufungsfrist) gilt der 01.05.2020 als Tag an dem die Frist zu laufen beginnt.
Insbesondere sind Rechtsmittelfristen nach den genannten Bestimmungen unterbrochen.
Weitere Beispiele für unterbrochene Fristen:
- Fristen zur Erhebung eines Einspruchs gegen einen Zahlungsbefehl
- Fristen von gerichtlich aufgetragenen Äußerungen zu Anträgen
- Fristen zum Erlag eines Kostenvorschusses
Zu bedenken ist jedoch, dass Richter im jeweiligen Verfahren gesondert mit Beschluss und unanfechtbar aussprechen dürfen, dass eine Frist nicht unterbrochen wird. Diesfalls ist gleichzeitig eine neue angemessene Frist festzusetzen.
Hemmung von Fristen
Im Gegensatz dazu wurden Fristen für die Anrufung des Gerichts nicht unterbrochen, sondern gehemmt, was dazu führt, dass der Zeitraum von 16.03.2020 bis 30.04.2020 in den Fristenlauf nicht mit eingerechnet wird.
So ist zum Beispiel im genannten Zeitraum die Frist zur Einbringung einer Besitzstörungsklage gehemmt. Diese aus praktischen Gründen kurz gehaltene Frist zur Klagseinbringung endet 30 Tage ab Kenntnis der Störung und der Identität des Störers. Hat nun etwa jemand unbefugt am 01.03.2020 auf einem Privatparkplatz geparkt, wäre die Frist für die Einbringung einer Besitzstörungsklage am 31.03.2020 abgelaufen. Durch die Hemmung erstreckt sich der Zeitraum der Frist nun bis zum 16.05.2020.
Weitere Beispiele für gehemmte Fristen:
- Verjährungsfristen
- Fristen zur Einbringung von Klagen gegen Bescheide von Sozialversicherungsträgern
- Fristen für die Anrufung des Gerichts in einer Mietrechtssache nach Vorliegen der Entscheidung der Schlichtungsstelle
Mag. Gabriel Eder / Mag. Anna Schimmer