Neben den Bereichen, die offenkundig von der aktuellen Situation in Österreich sehr schwer betroffen sind, wie etwa Gaststätten oder Cafés, haben auch weitere Branchen, wie jene der Immobilienmakler, insbesondere auch durch die Verordnung des Gesundheitsministers BGBl. II Nr. 96/2020 Einschränkungen erfahren. So ist gemäß dieser Verordnung der Kundenkontakt in den Räumlichkeiten von Immobiliendienstleistern untersagt. Nun sind gerade Makler häufig außerhalb ihrer Geschäftsräumlichkeiten tätig. Es stellt sich sohin die Frage, wie Auswärtstermine mit Blick auf die aktuelle Rechtslage zu beurteilen sind. Auf Basis des § 2 COVID-Maßnahmengesetz wurde die Verordnung BGBl II 2020/98, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19.03.2020, BGBl II 2020/108, erlassen, die bundesweit nunmehr bis zum 13.04.2020 in Geltung ist. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist gemäß § 1 der Maßnahmenverordnung das Betreten öffentlicher Orte verboten.
Während die zu besichtigenden Objekte regelmäßig nicht als öffentliche Orte zu beurteilen sein werden, ist jedoch für die Erreichung der Auswärtstermine die Betretung des öffentlichen Raums erforderlich. Ausgenommen vom genannten Verbot der Betretung öffentlichen Raums sind gemäß § 2 Z 4 insbesondere Betretungen,
„die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Dabei dürfen Arbeitsstätten lediglich dann betreten werden, wenn die berufliche Tätigkeit nicht auch außerhalb der Arbeitsstätte durchgeführt werden kann. Dabei ist darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden.“
Ob notwendige Termine, wie Wohnungsübergaben, durchgeführt werden dürfen, wenn die notwendige Distanz der Beteiligten eingehalten wird, ist genau zu prüfen. Nachdem berufliche Wege zu den Ausnahmen der derzeit geltenden Ausgangsbeschränkungen gemäß der Verordnung des Gesundheitsministers BGBl. II Nr. 98/2020 zählen, gibt es hierzu also kein ausdrückliches Verbot für den Immobilienmakler. Es spricht nichts dagegen, sich weiterhin etwa zu einem Mietobjekt zu begeben und von diesem Fotos anzufertigen, die für Exposés bzw virtuelle Besichtigungstouren benötigt werden.
Für die Kunden verhält es sich jedoch anders: Die Erreichung eines Objektes etwa für eine Besichtigung oder Wohnungsübergabe und Kontakt mit einem Immobilienmakler ist von der genannten Ausnahmeregelung nicht umfasst. Es handelt sich für den Kunden nämlich nicht um einen Ort der beruflichen Tätigkeit.
Jene Termine, bei denen es üblicherweise zu Kundenkontakt kommt, wie zB Besichtigungen, sind somit momentan verunmöglicht. Der Immobilienmakler kann nur per digitalem Wege Besichtigungen durchführen. Vor allem durch die zurzeit nicht stattfindenden traditionellen Besichtigungen mit Interessenten vor Ort, ist die Maklerbranche gezwungen, wohl schneller als erwartet, digitale Besichtigungen anzubieten und zu etablieren, da die Nachfrage an Immobilien auch trotz Krise weiterhin groß sein wird. Daher wird auch in der Immobilienbranche die Welt im Post-Corona Zeitalter vermutlich eine andere sein als zuvor.
Mag. Gabriel Eder / Mag. Anna Schimmer