Die Regelungen der nachehelichen Aufteilung decken sich im Wesentlichen mit dem Aufteilungsrecht für die eingetragene Partnerschaft, weshalb gesonderte Ausführungen zu dieser unterbleiben.
Der Aufteilung unterliegen das eheliche Gebrauchsvermögen sowie die ehelichen Ersparnisse. Zum ehelichen Gebrauchsvermögen zählen die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben.
Hierzu gehören vor allem der Hausrat und die Ehewohnung. Eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind.
Nicht der Aufteilung unterliegen Sachen (§ 82 Abs 1 EheG), die 1. ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat, 2. dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen, 3. zu einem Unternehmen gehören oder 4. Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.
Die Abgrenzung kann mitunter schwierig sein; ist eine wertvolle Schmucksammlung etwa eine Wertanlage oder handelt es sich hierbei um persönliches Gebrauchsvermögen? Insbesondere bei selbstständiger Tätigkeit besteht die Gefahr, dass Einkommen zur Vermeidung der Aufteilung im Unternehmen belassen wird. Siehe dazu auch Newsletter Issue 2, 1. Beitrag.
Für die Ehewohnung normiert § 82 Abs 2 EheG eine Gegenausnahme. Die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn dies vereinbart wurde, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat.
Die Aufteilung ist vom Gericht nach Billigkeit vorzunehmen. Das Vermögen wird somit nicht streng rechnerisch geteilt. Die Vermögensaufteilung sowie die Bemessung der Ausgleichszahlung haben sich an den von den Ehegatten geleisteten Beiträgen zu orientieren. Ausgegangen wird zunächst von einer 50/50 Aufteilung. Ein besonders hohes Einkommen eines Teils kann zu dessen Gunsten ausschlagen, sodass die Aufteilung etwa 60/40 erfolgt. Entsprechendes gilt, wenn ein Teil durch überwiegende Kindeserziehung bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit doppelt belastet ist.
Wie der Beitrag eingangs zeigt, kann eine Aufteilungsvereinbarung bereits im Vorhinein geschlossen werden. Der Aufteilungsanspruch ist durch gerichtlichen Antrag innerhalb einer einjährigen Frist geltend zu machen.
Empfehlung
In einem Ehevertrag bzw einer Vorausvereinbarung kann detailliert geregelt werden, wie das Vermögen im Falle einer Scheidung aufgeteilt werden soll. So kann etwa differenziert werden, ob sämtliche oder keine Ersparnisse der Aufteilung unterliegen oder ob nur bestimmte, etwa gemeinsame Ersparnisse in die Aufteilungsmasse einzubeziehen sind. Sinnvoll ist eine derartige Regelung nicht nur dann, wenn die Vermögenswerte beider Ehegatten stark divergieren, sondern schon dann, wenn die Ehegatten mit dem gesetzlich vorgegebenen Modus nicht einverstanden sind.
Dr. Martin Melzer. LL.M. / Mag. Dominik Szerencsics