Wie wir bereits zu Beginn des Jahres berichteten, trat mit 31.12.2022 die bis dato geltende österreichische Schwellenwertverordnung 2018 (BGBl. II Nr. 211/2018) außer Kraft. Dies führte dazu, dass mit Jahresbeginn 2023 bei der Vergabe von Aufträgen die im BVergG 2018 vorgesehenen niedrigeren Schwellenwerte anzuwenden waren.
Lange war nicht klar, ob es überhaupt zu einer Verlängerung der Schwellenwertverordnung kommen wird. Mit der am 06.02.2023 kundgemachten Schwellenwertverordnung 2023 (BGBl II Nr. 34/2023) hat das BMJ eine zumindest temporäre Übergangslösung, gültig bis 30.06.2023, erlassen. Die darin festgelegten Schwellenwerte für „Direktvergaben“, „Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung sowie „Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung“ entsprechen wieder jenen der bis zum Auslaufen der Schwellenwertverordnung 2018 am 31.12.2022 anzuwendenden Schwellenwerte.
Was ändert sich?
Für die in den §§ 46 und 213 BVergG 2018 geregelte Direktvergabe gilt vorerst wieder ein Schwellenwert von 100.000 EUR, anstatt der im BVergG 2018 normierten 50.000 EUR bzw. 75.000 EUR. Bei nicht offenen Verfahren ohne Bekanntmachung iSd § 43 BVergG 2018 setzte das BMJ die Schwellenwerte von 300.000 EUR auf 1.000.000 EUR bzw. von 80.000 EUR auf 100.000 EUR zurück. Die in § 44 BVergG 2018 für Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung festgelegten Schwellenwerte wurden durch die Schwellenwertverordnung 2023 von 80.000 EUR auf 100.000 EUR wieder angehoben.
Die neuen (alten) Werte im Überblick
Nachstehend haben wir für Sie die derzeit bis 30.06.2023 geltenden Schwellenwerte zusammengefasst:
Verfahrensart | Auftraggeber bzw. Auftragsart | Schwellenwerte 01.01.2023 bis 06.02.2023 (BVergG 2018) | Schwellenwerte 07.02.2023 bis 30.06.2023 (SchwellenwertVO 2023) |
Direktvergabe | Öffentliche Auftraggeber | 50.000 EUR | 100.000 EUR |
Sektorenauftraggeber / private Unternehmer | 75.000 EUR | 100.000 EUR | |
Nicht offene Verfahren ohne Bekanntmachung | Bauaufträge | 300.000 EUR | 1.000.000 EUR |
Liefer- u. Dienstleistungsaufträge | 80.000 EUR | 100.000 EUR | |
Verhandlungs-verfahren ohne Bekanntmachung | Bauaufträge | 80.000 EUR | 100.000 EUR |
Liefer- u. Dienstleistungsaufträge | 80.000 EUR | 100.000 EUR |
Was bringt die Zukunft?
Ob und in welcher Form es nach dem Auslaufen der Schwellenwertverordnung 2023 mit Ende Juni dieses Jahres eine erneute Verlängerung geben wird, oder ob die im BVergG 2018 niedrigeren Schwellenwerte wieder Anwendung finden, wird vom BMJ bis zum Auslaufen der derzeit geltenden Schwellenwertverordnung geprüft. Ausgehend von diesem Hintergrund sollten Auftraggeber in eventu erforderliche Vorkehrungen treffen, da nicht mit Sicherheit von einer erneuten Verlängerung der Schwellenwertverordnung ausgegangen werden kann. Wir halten Sie über etwaige Änderungen hinsichtlich der Schwellenwertverordnung 2023 am Laufenden.
Dr. Bernhard Kall / Sebastian Wiederkumm