MP-Law-Logo weiß

Newsletter Startups und Wachstumsfinanzierung Issue 1|2021

Bau & Immobilienreport Sondernummer 02 2024

26. November 2024

Drag-Along und Tag-Along Rechte, also die Pflicht oder das Recht eines Gesellschafters, seine Anteile an der Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen an einen Dritten mitzuverkaufen, sind mittlerweile in fast allen VC-Dokumentationen anzufinden. Aus Beraterperspektive ist es ratsam, solche Vereinbarungen – die auch unter dem Terminus Mitverkaufspflicht bzw Mitverkaufsrecht bekannt sind – bereits im Zuge der Gründung in den Gesellschaftsvertrag oder aber die Gesellschaftervereinbarung aufzunehmen. Oft jedoch sind solche Klauseln auch im Beteiligungsvertrag im Zuge des ersten Investoreneinstieges zu finden.

Der Hintergrund des Drag-Along Rechts ist schnell erklärt. Einzelne Anteile an einer Gesellschaft sind schwierig zu verkaufen. Strategische oder finanzielle Investoren werden häufig nur am Erwerb des gesamten Unternehmens oder zumindest einer Mehrheitsbeteiligung interessiert sein. Der Weg eines solchen, späteren „Gesamtverkaufes“ des Unternehmens soll damit schon im Vorhinein vertraglich geebnet werden. Eine andere Stoßrichtung verfolgt hingegen das Tag-Along Recht. Dieses hat das Ziel, die Gründer langfristig an das Unternehmen zu binden. Sollte sich der Gründer doch für einen Ausstieg entscheiden, vermeiden Investoren oder Mitgesellschafter so das Risiko, letztlich ohne dem Gründer als Know-How Träger und womöglich noch unter dem Einfluss eines unliebsamen, neuen Gesellschafters, in der Gesellschaft zurückzubleiben. Aus einem vereinbarten Tag-Along Recht kann sich jedoch auch ein enormes Problem ergeben: Tag-Along Rechte, gegebenenfalls in Verbindung mit einer Vinkulierung der Anteile, behindern den verkaufswilligen Gesellschafter am Verkauf seiner Anteile und damit am Ausstieg aus dem Unternehmen, muss dieser doch erst einen Käufer finden, der bereit und fähig ist, möglicherweise auch alle weiteren Anteile der mitveräußerungsberechtigten Gesellschafter abzulösen.

Im Einzelnen gibt es viele Gestaltungsvarianten dieser Klauseln. Bei der vertraglichen Ausgestaltung sind üblicherweise folgende Aspekte zu beachten:

Drag-Along: Mitverkaufspflicht

  • Wem steht es zu? Üblicherweise dem Gründer oder im Zuge der ersten Finanzierungsrunde dem Investor (der regelmäßig nur über eine Minderheitenbeteiligung verfügen wird) der über das Drag-Along Recht einen „Gesamtverkauf“ erwirken kann.
  • Wie ist der Inhalt und welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es? Der berechtigte Gesellschafter kann über das Drag-Along Recht von den mitverkaufsverpflichteten Mitgesellschaftern den Verkauf ihrer Anteile zu den gleichen Konditionen wie sie für ihn selbst gelten, verlangen. Wird ein Drag-Along Recht mit einem Investor vereinbart, ist es für den Gründer wichtig die genauen Bedingungen zu regeln, wann dieses greift. In der Praxis werden hier oft eine Mindestbewertung oder der Ablauf einer Mindestlaufzeit des Investments durch den Investor vorgesehen.

Tag-Along: Mitverkaufsrecht

  • Wem steht es zu? Das Tag-Along Recht steht üblicherweise dem Investor oder einzelnen (Minderheits-)Gesellschaftern zu.
  • Wie ist der Inhalt und welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es? Der Gesellschafter, dem das Tag-Along Recht zusteht, kann bei einem Verkauf der Anteile durch zB den Gründer an einen Dritten den Mitverkauf seiner Anteile zu den gleichen Konditionen verlangen. Ist der potentielle Käufer nicht dazu bereit, die übrigen Anteile zu übernehmen, sind folgende Varianten üblich: (i) die Anteile des mitverkaufsberechtigten Gesellschafters sind vorrangig zu veräußern oder die Transaktion hat zu unterbleiben, oder aber (ii) die Anteile sind verhältnismäßig entsprechend dem jeweiligen prozentuellen Anteilsbesitz zu veräußern. Letztlich muss klar sein, sollte der Anteil des mitverkaufsberechtigten Gesellschafters nicht mitverkauft werden (können) bleibt es bei einer Vinkulierung der Anteile (sprich die Veräußerung wird in der Regel scheitern).

Mag. Stefanie Ringhofer, LL.M.

Übersicht

Downloads

PDF