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Newsletter Gesundheit und Recht aktuell Issue 1|2015

ELGA - Verordnung 2015 zur Implementierung und Weiterentwicklung

26. Mai 2015

Gegenstand der ELGA-Verordnung 2015 ist die Implementierung und Weiterentwicklung der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA), wie insbesondere durch die Einrichtung einer Widerspruchstelle und einer Serviceline sowie einer ELGA-Ombudsstelle. Weiters werden im Wesentlichen Struktur, Format und Standards von ELGA-Gesundheitsdaten (§§ 14 und 16), die wechselwirkungsrelevanten, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel (§ 15), sowie die Mindestanforderungen für den Inhalt eines Aushanges bei ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (§ 18) festgelegt (siehe sogleich).

ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter, sohin auch Krankenanstalten haben in den Bereichen, in denen Patienten angemeldet bzw identifiziert werden, über ihre Teilnehmerrechte (§ 16 Gesundheitstelematikgesetz 2012) in Form eines verständlichen, gut sichtbaren und leicht zugänglichen Aushanges zu informieren. Zu diesen Teilnehmerrechten gehören im Wesentlichen Auskunfts- und Zugriffsrechte sowie das Recht,  die Aufnahme von Medikationsdaten oder von Verweisen auf ELGA-Gesundheitsdaten zu verlangen oder ihnen zu widersprechen.

Der Aushang hat die Überschrift „Patienteninformation“ sowie das ELGA-Logo zu enthalten. Sowohl die Überschrift als auch das ELGA-Logo müssen in der für andere Anschläge beim ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter üblichen Schreibweise, Schriftgröße sowie Aufmachung gestaltet sein, um auch aus einiger Entfernung gut sichtbar zu sein. Höhe und Breite des Aushanges dürfen die durch das Format DIN A4 vorgegebene Höhe und Breite nicht unterschreiten. Anpassungen an den jeweiligen Außenauftritt („Corporate Design“) des ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters sind zulässig. Weitere Details über Inhalt und Form regelt § 18 Abs 3ff dieser Verordnung.

Dr. Michael Straub, LL.M.

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