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Gaar, Christoph: Rücktritt des AG bei Verzug des AN

Österreichische Bauzeitung 23-24/2021

6. Dezember 2021

Bei Verzug des AN hat der AG nur in Ausnahmefällen das Recht ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.  


Generell muss bei Schuldnerverzug immer eine angemessene Nachfrist gesetzt werden, sodass der Schuldner eine letzte Chance zur Vertragserfüllung hat. Nur wenn im Einzelfall aber im Verhalten des Vertragspartners ein generelles Unvermögen oder eine offensichtliche Unfähigkeit vorliegt, kann ausnahmsweise von dieser Regelung Abstand genommen werden und ohne Verstreichen einer Nachfrist vom Vertrag zurückgetreten werden. Die Anforderungen dafür sind hoch, zusätzlich darf der Verzug nicht (auch) vom Auftraggeber verursacht worden sein.

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