Komplizierte Bauabläufe erfordern manchmal Warnung vor einer möglicherweise misslingenden Ausführung. Bei Verstoß können die Kostenfolgen einen Strich durch die (Ab-) Rechnung machen.
Obwohl der Oberste Gerichtshof in diesem Fall keine Warnpflichtverletzung des Auftragnehmers erkannt hat, da die „Bestellung“ des Auftraggebers auf Grundlage des Anbots des Auftragnehmers keine Anweisung war, sind aufgrund der weitreichenden und oft teuren Folgen (unter anderem Verlust des Werklohns, Schadenersatz) vom Auftraggeber kommende Anweisungen genau zu prüfen, ob sich diese nicht nachteilig auf das gemeinsame Ziel auswirken und der Auftragnehmer daher zu warnen hätte.