Auf Grundlage einer Entscheidung des EuGH des Vorjahres hat der OGH entschieden, dass öffentliche Auftraggeber für Vergabeverstöße verschuldens-unabhängig haften. Damit ist in künfigen Schadenersatzprozessen infolge Vergabeverstöße die Frage des Verschuldens nicht weiter zu prüfen.
Da diese Entscheidung des OGH in Zukunft die Geltendmachung von Schaden-ersatzansprüchen bei Vergabeverstößen öffentlicher AG erleichtert, ist aus Sicht des Auftraggebers nun jedenfalls zu erwägen, die Haftung für Konstellationen, die der Auftraggeber nicht beeinflussen kann bzw unvorherbar sind, in der Ausschreibung auszuschließen.