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Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht, FinTechs Issue 1|2021

Geldwäscherei: Was ist das eigentlich?

19. Januar 2021

In Zusammenhang mit Geldwäscherei denkt man wohl primär an schmutzige Hinterhöfe oder sonstige Mafia-Szenarien aus alten Filmen. Nähert man sich dem Tatbestand juristisch merkt man schnell, dass das Spektrum möglicher Geldwäscherei um ein Vielfaches breiter ist (siehe für Österreich § 165 StGB). Häufig geht es darum, aus kriminellen Vortaten stammende Gelder durch Verschleierungshandlungen in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf einzuschleusen.

Geldwäschereirelevante Vortaten sind zunächst alle mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlungen. Darunter fällt aber auch die Erfüllung zahlreicher weiterer gesetzlich genau definierter Tatbestände (der im Detail komplexen Abgrenzung der relevanten Vortaten widmen wir einen eigenen Newsletter-Beitrag). Das Gesetz kennt zwei Ausprägungen von Geldwäscherei, die auf relevanten Vortaten aufsetzen:

  1. Strafbar ist, wer Vermögensbestandteile aus relevanten Vortaten entweder verbirgtoder ihre Herkunft verschleiert. Letzteres soll etwa dadurch erfolgen können, dass man im Rechtsverkehr über den Ursprung, die wahre Beschaffenheit oder den Eigentümer von Vermögensbestandteilen falsche Angaben macht. Es handelt sich hierbei zwar um eine Vorsatztat, für diese Ausprägung der Geldwäscherei reicht jedoch gewöhnlicher (also auch bedingter) Vorsatz. Selbstredend, dass vor diesem Hintergrund jede Art von falschen Angaben zu Vermögenswerten unterlassen werden sollte und immer die Alarmglocken schrillen müssen, wenn jemand solches von einem verlangt.
  2. Darüber hinaus ist strafbar, wer wissentlich Vermögensbestandteile aus relevanten Vortaten an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt. Das heißt also rein rechtlich betrachtet generell Finger weg von jeglichen Vermögensbestandteilen, von denen man weiß, dass sie aus strafbaren Handlungen stammen. Seriös agierende Personen werden freilich weitergehen und schon dann von jeglichen Aktivitäten in Bezug auf Vermögensbestandteile Abstand nehmen von denen sie bloß vermuten, dass diese aus strafbaren Handlungen stammen könnten.

Nicht zuletzt begeht auch unabhängig von Vortaten Geldwäscherei, wer wissentlich Vermögensbestandteile einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung in deren Auftrag oder Interesse an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt. Eine „kriminelle Organisation“ ist eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Anzahl von Personen, die durch bestimmte schwerwiegende strafbare Handlungen eine größere Bereicherung anstrebt und versucht, andere zu korrumpieren, einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen (siehe im Detail § 278a StGB; nicht zu verwechseln mit der viel früher vorliegenden kriminellen Vereinigung gemäß § 278 StGB). Eine „terroristische Vereinigung“ ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, terroristische Straftaten (§ 278c StGB) auszuführen oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zu betreiben.

Unser zunehmend komplexes und globalisiertes Wirtschafts- und Finanzsystem wird (häufig unwissentlich und unverschuldet) für Geldwäscherei missbraucht. Die Verschleierungshandlungen sind dabei nicht mehr so simpel wie Al Capone’s Wäschereisaloons, denen der Tatbestand seinen Namen verdankt. Vielmehr sind sie in der Regel höchst verwoben, natürlich mit dem Ziel, die Geldwäscherei für die Strafverfolgungsbehörden möglichst schwer greifbar zu machen. Zur Veranschaulichung, welchen Kreativitätsgrad die Methodik mittlerweile erreicht hat, dient ein jüngstes Beispiel, vor dem auch die FMA gewarnt hat. Im Geldwäschejargon als „money mule“ bezeichnet, werden Jobsuchende gezielt als „Junior-Trader“ akquiriert um auf ihren eigenen Konten eingelangte Gelder (natürlich aus illegaler Herkunft) abzüglich ihrer Provision (ca 5%) in verschiedene Kryptowährungen, meist Bitcoins, zu wechseln oder direkt weiter zu transferieren. Häufig machen sich hier nicht nur die Initiatoren strafbar, sondern auch die (in der Regel leichter greifbaren) „Junior-Trader“.

Generell werden Finanz-, Gesellschafts- und Immobilientransaktionen als „geldwäschegeneigt“ bezeichnet. Also etwa der Kauf oder Verkauf von Immobilien oder Unternehmen, die Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten, oder die Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten. Die Anforderungen an die Finanzbranche, meldepflichtige Berufsgruppen und nationale Behörden sind im Bereich der Geldwäsche in den letzten Jahren massiv gestiegen. Diese Pflichten werden wir in gesonderten Newsletter-Beiträgen im Detail beschreiben.

Zentrale, den Strafverfolgungsbehörden vorgelagerte Stelle, ist die im Innenministerium angesiedelte Geldwäschemeldestelle (der wir ebenfalls einen eigenen Newsletter-Beitrag widmen werden). Allein auf den Bankensektor sind im Jahr 2019 rund 2.282 Verdachtsmeldungen wegen Geldwäscherei zurückzuführen. Geldwäschereiprävention ist aber längst quer durch alle Unternehmensbranchen ein Thema, das es am Radar zu behalten gilt.

Mag. Stefanie Ringhofer, LL.M.

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