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Newsletter Kapitalmarkt- und Bankrecht, FinTechs Issue 3|2021

Geldwäscherei: Was ist eigentlich eine kriminelle Organisation, was eine terroristische Vereinigung?

22. April 2021

Im letzten Newsletter haben wir uns bereits im Detail der Frage gewidmet, welche „Vortaten“ geldwäscherelevant im Sinne des § 165 StGB sind (https://www.mplaw.at/publikationen/vortaten-der-geldwaescherei-im-ueberblick.html). Geldwäsche begeht jedoch auch, wer im Auftrag oder Interesse einer kriminellen Organisation bzw terroristischen Vereinigung Vermögensbestandteile an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt, sofern er dabei wissentlich handelt. Ob die konkreten Vermögensgegenstände dabei aus einer Vortat der Geldwäscherei stammen oder nicht, ist irrelevant: Alle Vermögensbestandteile, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) unterliegen, sind geldwäschegeeignet.

Im Folgenden beschreiben wir daher kurz, was unter derartigen Verbindungen überhaupt zu verstehen ist:

  • Kriminelle Organisation: Das StGB versteht darunter straff organisierte verbrecherische Strukturen, die auf die Begehung schwerer Straftaten ausgerichtet sind. In Fachkreisen auch als Mafiaparagraph bekannt, lässt sich die „kriminelle Organisation“ an den Merkmalen (i) Ausrichtung auf die wiederkehrende Begehung schwerer Straftaten, (ii) größere Zahl an Mitgliedern und (iii) unternehmensähnliche Ausrichtung (hierarchischer Aufbau etc) erkennen. Strafbar ist in diesem Zusammenhang neben deren Geldwäschern übrigens selbstverständlich auch die Gründung einer kriminellen Organisation und sogar die Beteiligung als Mitglied (unabhängig von konkret begangenen Straftaten). Dass der Täter der Organisation bloß Unterstützung verspricht, Schutzgelder zahlt oder sie nur finanziell unterstützt, macht ihn allerdings noch nicht zum „Mitglied“ in diesem Sinne.
  • Terroristische Vereinigung: Die terroristische Vereinigung ist eine auf längere Zeit angelegte Verbindung von wenigstens drei Personen, die gemeinsam die Begehung von terroristischen Straftaten iSd § 278c StGB oder auch bloß die Terrorismusfinanzierung iSd § 278d StGB beabsichtigen. Umfasst ist hier sowohl das Anführen einer terroristischen Vereinigung, als auch die Mitgliedschaft. Klassische Beispiele sind etwa die Beteiligung an Kampfhandlungen für eine terroristische Vereinigung wie zB den IS, die Absolvierung einer Kampfausbildung, aber auch das Sammeln und Überweisen von Geldbeträgen zu deren Unterstützung.


Mag. Gernot Wilfling / Mag. Stefanie Ringhofer, LL.M.

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