Das Vorliegen von Fehlern und die Verletzung von Warn- und Hinweispflichten allein genügen nicht automatisch, um eine Haftung zu begründen. Es ist erforderlich, dass das Verhalten des Verursachers auch ursächlich für den entstandenen Schaden ist. Die Beweislast dafür, dass der Bauherr trotz Fehlverhaltens und erfolgter Warnung dennoch gegen Bauvorschriften verstoßen hätte, liegt beim Schädiger.
Die aktuelle Entscheidung verdeutlicht, dass das Fehlverhalten tatsächlich kausal für den Mangel sein muss. Die Herausforderung besteht jedoch darin, in einem möglichen Verfahren der Beweislast gerecht zu werden. Jede Partei trifft nämlich die Behauptungs- und Beweislast für die Tatsachen, die Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnorm sind. Es trägt daher derjenige, der einen Anspruch behauptet, für alle anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen die Behauptungslast und Beweislast. Umgekehrt hat derjenige, der den Anspruch bestreitet, die anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen.