Ob Schimmel, Risse in den Wänden oder Hausschwammbefall – das Problem mit Mängeln, die erst nach (längerer) Zeit in Erscheinung treten, beschäftigt immer wieder die Höchstgerichte.
Mit dieser Entscheidung bestätigt der OGH seine bisherige Rechtsprechung, wonach ein allgemeiner Gewährleistungsverzicht bei der Zusicherung bestimmter Eigenschaften nicht greift. Freilich ist die Vertragsauslegung stets im konkreten Einzelfall zu prüfen. Bei der Vertragserstellung sei also Vorsicht geboten, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.