Bekanntlich heilt die Zeit alle Wunden. So lautet ein Sprichwort. In der Praxis der Abwicklung von Bauschadenfällen birgt der Zeitablauf allerdings die Gefahr, dass Ersatzansprüche verjähren. Was für die Schädiger eine „Wohltat“ ist, stellt für Geschädigte oft eine Gratwanderung dar.
Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist beginnt zwar erst mit der Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger. Ist von der Einholung eines SVGutachtens die Beweisbarkeit anspruchsbegründender Tatsachen zu erwarten, verlangt die Rechtsprechung zusehends die Beauftragung eines Gutachtens über die Schadensursachen. Mitunter ist es also ratsam, die Kosten für ein privates SVGutachten aufzuwenden, will man verhindern, dass die eigenen Ansprüche verjähren.