1. Allgemeines
Geschäftsführer einer GmbH haften für Schäden der Gesellschaft prinzipiell unbeschränkt. Voraussetzung ist freilich, dass der Geschäftsführer rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat.
Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der konkrete Geschäftsführer nach seinen individuellen Fähigkeiten tatsächlich in der Lage ist, die erforderliche Sorgfalt aufzuwenden. Vielmehr ist ein objektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen, der sich nach Art und Größe des Unternehmens richtet.
Trotz der grundsätzlich unbeschränkten Geschäftsführerhaftung, sind Haftungsbeschränkungen durchaus möglich. Eine solche Beschränkung kann etwa durch eine Ressort- bzw Geschäftsverteilung erreicht werden.
2. Ressortverteilung
Bei der GmbH unterliegt das Geschäftsführungsorgan ohne gesonderte Vereinbarung einer Gesamtverantwortung. Danach sind mehrere Geschäftsführer für alle Geschäftsbereiche gemeinsam zuständig. Ressortverteilungen ermöglichen die Verteilung einzelner Bereiche nach sachlichen oder örtlichen Gesichtspunkten, sodass es für den jeweiligen Bereich zu einer Einzelverantwortung kommt. Dies erleichtert nicht nur den täglichen Arbeitsfluss, dem Geschäftsführer ist es sogar verwehrt, in den anderen Geschäftsführern zugewiesenen Tätigkeitsbereich einzugreifen.
Damit dies nicht zu unbilligen Ergebnissen führt, muss eine Geschäftsverteilung, zumindest bis zu einem gewissen Grad, zu einer Haftungsentlastung führen. Hierbei ist einerseits zwischen den verschiedenen Geschäftsbereichen, andererseits nach der Rechtsgrundlage der Ressortverteilung zu differenzieren.
Hinsichtlich der Geschäftsbereiche der Geschäftsführung ist zwischen dem Kernbereich und den allgemeinen Geschäftsführungsagenden zu unterscheiden. Zum Kernbereich gehören die Pflicht zur Führung der Bücher der Gesellschaft, zur Aufstellung des Jahresabschlusses sowie zur rechtzeitigen Anmeldung eines Insolvenzverfahrens. Im Kernbereich führt die Ressortverteilung zu keiner Entlastung, hier bleibt es zwingend bei einer Gesamtverantwortung. Jedoch wird die Verantwortung für die allgemeinen Geschäftsagenden auf Überwachungspflichten beschränkt. Die Ressortverteilung führt daher nicht zu einem gänzlichen Entfall der Haftung, verringert jedoch zumindest die Verantwortung der Geschäftsleiter.
Hinsichtlich der Rechtsgrundlage für die Geschäftsverteilung ist danach zu differenzieren, ob die Geschäftsführer sich selbstständig eine gegeben haben oder sie von den Gesellschaftern geregelt oder zumindest gebilligt wurde. Nur wenn letzteres der Fall ist, kommt es zu einer reduzierten Verantwortung. Bloß intern geregelte oder ohne Billigung der Gesellschafter vorgenommene Ressortverteilungen führen zu keiner Haftungsentlastung.
3. Fazit
Gerade Geschäftsführer in Bauunternehmen können von einer Ressortverteilung profitieren und ihr Haftungsrisiko einschränken. Ab einer gewissen Größe gibt es in diesen regelmäßig einen Geschäftsführer für die wirtschaftlichen Aufgaben und einen Geschäftsführer für den technischen Bereich. Da die Ressortverteilung nicht bloß den täglichen Arbeitsfluss betrifft, sondern sich auch unmittelbar auf die Haftung auswirkt, sollte zur Formulierung Unterstützung von Experten herangezogen werden. Zu beachten ist, dass auch eine Ressortverteilung nicht zu einem gänzlichen Entfall der Verantwortung führt, sondern Überwachungspflichten auch hinsichtlich der nicht selbst verantworteten Ressorts bestehen.
Das Team Gesellschaftsrecht für Bauunternehmen von Müller Partner Rechtsanwälte verfügt über entsprechende interdisziplinäre Expertise und unterstützt Sie gerne bei der Formulierung und Errichtung einer Ressortverteilung. Wir stehen persönlich, telefonisch oder per Videokonferenz, zur Verfügung.
DDr. Katharina Müller, TEP / Dr. Martin Melzer, LL.M.