Im Dezember 2020 hat die FMA mittgeteilt, dass sie über eine Asset Management GmbH als juristische Person wegen verspäteter Mitteilung der Unterschreitung der 4%-Grenze für Beteiligungen in Bezug auf Aktien eines Emittenten eine Geldstrafe in Höhe von EUR 279.200 verhängt hat (nicht rechtskräftig). Die gegenständlichen Aktien sollen sich in Fonds befunden haben, die von der Asset Management GmbH im Tatzeitraum verwaltet wurden. Die Kapitalanlagegesellschaft soll es unterlassen haben, das Unterschreiten der Beteiligungsgrenze fristgerecht dem Emittenten mitzuteilen.
Damit dürfte ein Trend nach Österreich kommen, den man in Deutschland schon seit längerem beobachten kann: Sehr hohe Geldstrafen wegen Beteiligungspublizitäts-Verletzungen! Allein letztes Jahr war die deutsche BaFin hier sehr aktiv: Am 23.12.2020 wurde gegen die Groupama Asset Management eine Strafe iHv EUR 130.000 veröffentlicht, am 04.11.2020 eine Strafe in Höhe von EUR 120.000 gegen J O Hambro Capital Management Limited, am 17.08.2020 gegen Bayer eine Strafe iHv EUR 340.000, am 08.06.2020 gegen Barclays PLC eine Strafe iHv EUR 700.000, am 08.04.2020 gegen BlackRock Investment Management (UK) Limited eine Strafe iHv EUR 744.000 und am 16.03.2020 gegen BNP Paribas Asset Management Holding S.A. eine Strafe iHv EUR 125.000. Hintergrund der Strafen war jeweils ebenfalls, dass Stimmrechtsmitteilungen nicht rechtzeitig abgegeben wurden. Wohl weiterhin „Rekord“ der BaFin ist übrigens eine Strafe iHv EUR 3,25 Mio gegen BlackRock Investment Management (UK) Ltd aus dem Jahr 2015.
Auch wenn es vor dem Hintergrund der seit einigen Jahren deutlich erhöhten Strafdrohungen für Verletzungen der Beteiligungspublizität nicht übermäßig überraschend kommt, dass auch die tatsächlich verhängten Strafhöhen steigen, sind sechsstellige Geldstrafen für Meldepflichtverletzungen natürlich sehr schmerzhaft (und auch das zusätzlich im Börserecht geltende „Naming & Shaming“ mit Anprangerung des „Täters“ durch Veröffentlichung auf der FMA-Website ist einigermaßen unangenehm). Nachdem wir allein aus unserer Beraterpraxis noch zwei weitere (noch nicht öffentlich bekannte) Verwaltungsstrafverfahren der FMA wegen Beteiligungspublizitätsverletzung kennen, nehmen wir die jüngsten Entwicklungen zum Anlass, um die Pflichten nach den §§ 130 ff BörseG hier nochmals in Erinnerung zu rufen.
Personen, die Aktien eines Emittenten (Unternehmen, deren Aktien zum Handel im Amtlichen Handel der Wiener Börse zugelassen sind) erwerben und dabei gewisse prozentuelle Schwellen berühren, müssen eine Beteiligungsmeldung machen. Die Meldepflicht entsteht, wenn im Zuge von Erwerbs-/Veräußerungs-/sonstigen Vorgängen der Anteil eine der Schwellen von 4%, 5%, 10%, 15%, 20%, 25%, 30%, 35%, 40%, 45%, 50%, 75% oder 90% erreicht, über- oder unterschreitet.
In der Vergangenheit wurde immer wieder durch derivative Gestaltungen versucht, die Meldepflicht zu umgehen, insbesondere um das Stake Building nicht zu verteuern. So wurde etwa in den Fällen Schaeffler/Continental und Porsche/Volkswagen versucht, mittels bestimmten Derivaten (Total Return Swaps bei Schaeffler/Continental bzw Optionen mit Barausgleich ohne physische Lieferung bei Porsche/Volkswagen), die Beteiligungspublizitätsbestimmungen zu umgehen. Neben sonstigen Finanzinstrumenten mit Bezug zu Aktien des Emittenten wurden daher auch solche Gestaltungsweisen und sonstige vergleichbare Instrumente der Pflicht zur Beteiligungsmeldung unterworfen. Konkret gilt die Meldepflicht nun nämlich auch für Personen, die direkt oder indirekt Finanzinstrumente oder sonstige vergleichbare Instrumente in Bezug auf Emittenten halten (§ 131 BörseG).
Die Meldepflichten gelten unter Umständen nicht nur für den tatsächlichen Eigentümer von Aktien oder Finanzinstrumenten, sondern mittels „Zurechnung“ auch für andere Personen, die rechtlich oder tatsächlich zur Ausübung von Stimmrechten betreffend Aktien eines Emittenten berechtigt sind (zB bei „kontrollierten“ Tochterunternehmen, Syndikatsverträgen oder Verpfändungen). Es ist daher bei jeglichen Vorgängen rund um Aktien börsenotierter AGs Vorsicht geboten, auch (und besonders) im Fall von Syndikaten bei Änderungen in der Zusammensetzung oder Umgestaltung der syndikatsvertraglichen Rechte und Pflichten.
Die Meldepflicht gilt auch, wenn Aktien und die bereits genannten Finanz-/sonstige vergleichbare Instrumente zusammengerechnet eine Schwelle berühren (§ 132 BörseG). Normiert ist zudem, dass die Beteiligung in der Meldung nach den einzelnen Tatbeständen der §§ 130 ff BörseG aufzuschlüsseln ist (§ 134 BörseG).
An die Berührung der Meldepflichtschwellen knüpft sich ein zweigliedriger Prozess mit sehr kurzen Fristen. Zunächst hat die meldepflichtige Person die Beteiligungsmeldung an die FMA, den Emittenten und die Wiener Börse unverzüglich nach der Schwellenberührung, spätestens jedoch nach zwei Handelstagen, zu übermitteln. Dafür ist das von der FMA bereitgestellte Webformular für Beteiligungsmeldungen zu verwenden (gemeinsam mit Anleitungen dazu ist das Formular abrufbar unter: https://www.fma.gv.at/kapitalmaerkte/publizitaetsverpflichtungen-der-emittenten/beteiligungsmeldungen/). Nach dem Absenden des befüllten Webformulars an die FMA wird die Meldung automatisch per E-Mail zugeschickt. Diese Meldung ist dann an den Emittenten und die Wiener Börse zu übermitteln. Im zweiten Schritt hat der Emittent sobald er die Mitteilung erhält, spätestens jedoch nach zwei Handelstagen, alle darin enthaltenen Informationen zu veröffentlichen (und vor der Veröffentlichung soll zumindest eine Art Schlüssigkeitsprüfung der Meldung vorzunehmen sein). Wir erlauben uns in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass es seit 2019 an der Wiener Börse auch an bestimmten Feiertagen Handel gibt. Bei der Fristberechnung ist daher der Handelskalender der Börse unbedingt zu beachten. Im Jahr 2021 werden etwa der 13. Mai, der 3. Juni, der 1. November und der 8. Dezember Handelstage iSd BörseG sein, obwohl es sich dabei um gesetzliche Feiertage handelt (vgl https://www.wienerborse.at/uploads/u/cms/files/handel/boersenfeiertage-2021.pdf ).
Dr. Sebastian Sieder