Verletzt der Werkunternehmer seine Warnpflicht, hat er nur dann für den Schaden einzustehen, wenn die unterlassene Warnung kausal für den Schadenseintritt war.
Das Unterlassen einer Warnung über die Untauglichkeit eines Stoffes oder die Unrichtigkeit einer Anweisung, die bei Anwendung der üblichen Sorgfalt eines Fachmannes der jeweiligen Profession erkannt werden hätte müssen, kann zu einer Haftung des Auftragnehmers führen. Dabei muss nicht nur die Untauglichkeit oder Unrichtigkeit kausal für das Misslingen des Werkes sein, sondern auch die unterlassene Warnung für den Schaden. Eine unterlassene Warnung ist dann nicht kausal, wenn der Bauherr das Bauvorhaben trotzdem in der gleichen Weise ausgeführt hätte.