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Newsletter Privatstiftungen Issue 3|2020

Ist die Stiftungserklärung krisenfest?

15. April 2020

Einleitung

Angesichts der derzeitigen Ausnahmesituation muss sich selbst der vorausschauendste Urkundengestalter wohl eingestehen, dass man nicht alle Unwägbarkeiten des Lebens vertraglich berücksichtigen kann. Es ist eher nicht davon auszugehen, dass es Stiftungserklärungen gibt, die umfassend Vorsorge für eine Pandemie und die damit einhergehenden Beschränkungen des öffentlichen Lebens und wirtschaftlichen Folgen treffen.

Im Folgenden möchten wir einen kurzen Überblick über jene Regelungen geben, die nun entscheidend sein können:

  1. Handlungsfähigkeit der Privatstiftung

    Am wichtigsten ist freilich, dass die Privatstiftung auch in diesen Zeiten handlungsfähig bleibt. Da physisch abgehaltene Vorstandssitzungen aber nur schwer möglich sind, empfiehlt es sich, die Beschlussfassung im Umlaufwege in der Stiftungserklärung zu erlauben. Zudem ist es ratsam, die Möglichkeit der Abhaltung von Vorstandssitzungen per Videotelefonie vorzusehen.

    Dies gilt genauso für andere kollegiale Stiftungsorgane, etwa Familienbeiräte.

  2. Flexible Zuwendungsbestimmungen

    Manche Begünstigte sind auf die Zuwendungen aus der Privatstiftung angewiesen. Dies könnte gerade jetzt, etwa wegen einer Arbeitslosigkeit, der Fall sein. Gleichzeitig sehen aber viele Stiftungserklärungen bestimmte Voraussetzungen für die Gewährung von Zuwendungen wie zB das Erreichen eines bestimmten Jahresüberschusses vor. Werden diese Voraussetzungen nicht erreicht, was angesichts der derzeitigen Situation der Fall sein könnte, dürfen keine Zuwendungen gewährt werden.

    Um solche Härtefälle abzufedern empfiehlt es sich, bestimmte Mindestzuwendungen vorzusehen, die jedenfalls (unabhängig von bestimmten Jahresergebnissen) zu tätigen sind und auch aus der Substanz erfolgen können.

  3. Flexible Veranlagungsbestimmungen

    Die rasanten Kursentwicklungen an den Börsen haben einmal mehr gezeigt, dass der Stiftungsvorstand unbedingt flexible Veranlagungsbestimmungen braucht, die es ihm erlauben, rasch auf solche drastischen Entwicklungen reagieren zu können. Postulate zum Werterhalt des Stiftungsvermögens sollten kritisch hinterfragt werden.

  4. Finanzierung von Beteiligungsunternehmen

    Aufgrund der weitgehenden Maßnahmen könnten Beteiligungsunternehmen der Stiftung in eine wirtschaftliche Schieflage geraten. Wichtig ist hierbei, dass die Stiftungserklärung zumindest die Möglichkeit bietet, diese Unternehmen finanziell zu unterstützen oder aber durch eine Priorisierung der Stiftungszwecke (Förderung der Unternehmen versus Versorgung der Begünstigten) klare Richtlinien vorgibt, zu welchem Zweck Stiftungsvermögen in der Krise primär zu verwenden ist.

  5. Regelungen zur Geschäftsfähigkeit der Stifter

    In vielen Stiftungserklärungen wird auf den Fall der Geschäftsunfähigkeit des Stifters nicht Bedacht genommen, sprich es fehlen Regelungen etwa zur Ausübung des Änderungsrechts. Gerade in Krisenzeiten ist es wichtig, die Anpassungsfähigkeit der Privatstiftung sicherzustellen. Voraussetzung für eine Änderung der Regelungen der Stiftungserklärung ist die Existenz eines änderungsberechtigten Stifters. Ist dieser geschäftsunfähig und dieser Fall nicht in der Stiftungserklärung geregelt, kann dieses Änderungsrecht nur durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter ausgeübt werden. Besser ist es, für diesen Fall vorzusehen, dass das Änderungsrecht durch andere Stifter ausgeübt werden soll (unter Berücksichtigung der Interessen des geschäftsunfähigen Stifters) oder aber eine Vorsorgevollmacht zu errichten.

Empfehlung:

Stifter und Stiftungsvorstände sollten prüfen, ob die Regelungen in der Stiftungserklärung den Anforderungen, die sich aus der aktuellen Situation ergeben, gerecht werden. Dabei ist insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Ausnahmesituation auch noch mehrere Monate andauern kann und das Ausmaß der zu erwartenden Wirtschaftskrise derzeit nicht abschätzbar ist.

Eine Änderung der Stiftungserklärung ist kurzfristig umsetzbar, Notariatsakte können derzeit auch mittels elektronischer Übertragungsmedien errichtet werden (ein persönlicher Unterschriftstermin in Anwesenheit des Notars ist daher nicht erforderlich). Gerne beraten wir Sie via Telefon- oder Videokonferenz bei der Anpassung der Regelungen der Stiftungserklärung und unterstützen bei der Errichtung der entsprechenden Notariatsakte.

DDr. Katharina Müller, TEP / Dr. Martin Melzer, LL.M.

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