Nach § 82 Abs 1 GmbHG haben die Gesellschafter nur Anspruch auf den sich nach dem Jahresabschluss als Überschuss der Aktiven und Passiven ergebenden Bilanzgewinn. Darüber hinaus ist jeder Vermögenstransfer, der den Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses zu Lasten des gemeinsamen Gesellschaftsvermögens bevorteilt – mit wenigen Ausnahmen – unzulässig (Verbot der Einlagenrückgewähr).
- Sachverhalt
- Rechtliche Beurteilung
- Fazit
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DDr. Katharina Müller, TEP
Dr. Martin Melzer, LL.M.