Das BVergG sieht für das offene und nicht offene Verfahren eine „formalisierte“ Öffnung der Angebote vor. Dieser Formalismus soll die besonderen Schutzrechte der Bieter sowie Fairness und Transparenz desWettbewerbs gewährleisten. Auch soll dadurch die Gefahr von Manipu-lationen verhindert werden.
Kall, Bernhard: Angebotseröffnung im Vergabeverfahren
www.RechtamBau.at
6. August 2013
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