Kürzlich musste sich der OGH mit der Frage auseinandersetzen, ob die bloße Verminderung der Bebaubarkeit einen Entschädigungsanspruch gegenüber der Gemeinde begründen könnte.
Eine Entschädigung anlässlich der Änderung eines Bebauungsplans kommt nur in Betracht, wenn durch die neuen Festlegungen die Nutzung laut Flächenwidmungsplan unmöglich gemacht wird. Dies ist dem OGH zufolge bei einer Verminderung der Bebauungsdichte um fünf Prozent nicht der Fall. Von einem „Sonderopfer“ kann bei der konkreten Eigentumsbeschränkung keine Rede sein. Der OGH bestätigt mit der Entscheidung die herrschende Lehre, aber es bleiben Fragen offen. Eine Reduktion der Bebauungsdichte führt immer zu einer Verringerung potenzieller Nutzflächen. Je nach Ausmaß können sich so gravierende Einschränkungen ergeben, ohne dass aber die widmungsmäßige Verwendung ausgeschlossen wird. Die Frage, wann die Grenze zum „Sonderopfer“ erreicht wird und was keine sinnvolle wirtschaftliche Verwertung mehr ist, wurde vom OGH nicht beantwortet. Diese Frage ist weiterhin im Einzelfall zu entscheiden.