In bestimmten Konstellationen gilt Schweigen bei der Bekanntgabe von Mehrkosten als Zustimmung und somit als konkludente Willenserklärung.
Ganz allgemein besteht ein Rechtsgeschäft aus Willenserklärungen – die zumeist durch einen Vertrag dokumentiert werden –, welche auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet sind. Grundsätzlich werden die Willenserklärungen zweier Vertragsparteien benötigt, um Rechtsfolgen auszulösen. In bestimmten Fällen genügt dafür sogar eine einzige Willenserklärung. Es gilt das Prinzip der Privatautonomie, weshalb aus den Willenserklärungen grundsätzlich auch nur eine von den Parteien gewollte Rechtsfolge resultiert. In Ausnahmefällen kann eine Partei jedoch auch gegen ihren Willen an einen Vertrag gebunden sein, beispielsweise wenn diese die Willenserklärung zumindest fahrlässig gesetzt hat.