Scheitert die Genehmigung alleinig an der vom Auftragnehmer mangelhaft erstellten Einreichplanung, so hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Rückersatz des Werklohns sowie auf Ersatz der frustrierten Kosten.
Die vom AN erstellte Einreichplanung war vor allem deswegen grundsätzlich nicht bewilligungsfähig (und daher mangelhaft), weil sie keine Begründung enthielt, die eine ausnahmsweise von der Behörde nach § 25 Abs. 8 Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz zu erteilende Nachsicht betreffend die Unterschreitung der gesetzlichen Abstände ermöglicht hätte. Folglich kann der AG, weil der AN den Mangel verschuldet hat, nicht nur den Mangelfolgeschaden, sondern auch das Entgelt (Mangelschaden) für das unbrauchbare Werk aus dem Titel des Schadenersatzes verlangen.