Die Beitragspflicht nach dem BUAG gilt grundsätzlich für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht und die in Betrieben beschäftigt werden. In der Praxis ist Vorsicht geboten: Die Beschäftigung von Werkunternehmern ist mitunter beitragspflichtig!
Die Auslagerung bestimmter Tätigkeiten auf „selbstständiges“ Personal (Werkunternehmer) löst mitunter – ungewollt – eine Beitragspflicht nach dem BUAG aus. Um Beitragszahlungen zu vermeiden, sollte bei der Gestaltung der Verträge sehr darauf geachtet werden, dass die beauftragten Personen ein eigen ständiges, klar abgrenzbares Werk herstellen, für das sie nach Gewährleistungsrecht haften.