Überlässt der Übergeber eine Sache gegen Entgelt, so leistet er Gewähr, dass sie dem Vertrag, den bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften entspricht. Er haftet dafür, dass die Sache der Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entspricht und dieser der Natur des Geschäfts oder der getroffenen Vereinbarung entsprechend verwendet werden kann.
Verweigert der Übergeber die Mangelbeseitigung beharrlich und handelt es sich um einen nicht geringfügigen Mangel, so hat der Übernehmer grundsätzlich ein Recht auf Wandlung des Vertrags, da der Übergeber aufgrund der Verweigerung grundsätzlich keines Schutzes bedarf.