Das Coronavirus stellt auch die Bauwirtschaft vor eine beispiellose Situation. Die Frage ist, wer das Risiko einer Störung der Leistungserbringung aufgrund von Covid-19 trägt.
Die aktuelle Covid-19 Pandemie bzw. die zur Eindämmung verhängten Maßnahmen sind als höhere Gewalt zu qualifizieren. Beim ABGB-Vertrag trägt grundsätzlich der AN das Risiko einer Störung der Leistungserbringung. Wurde die ÖNorm B 2110 vereinbart, ändert sich die Risikoverteilung. Aufgrund von Pkt 7.2.1 ÖNorm B 2110 fällt das Risiko in die Sphäre des AG.