Bei der Geltendmachung des „Händlerregresses“ ist Vorsicht geboten. Einerseits kann dieser Sonderrückgriff vertraglich ausgeschlossen werden und andererseits ist ein Rückgriff nur eingeschränkt möglich. In einer aktuellen Entscheidung des OGH musste dies der Kläger (wohl zähneknirschend) zur Kenntnis nehmen.
Gemäß § 933b Abs 1 ABGB kann ein Unternehmer, der einem Verbraucher Gewähr geleistet hat, von seinem Vormann, wenn dieser ebenfalls Unternehmer ist, auch nach Ablauf der Gewährleistungsfristen die Gewährleistung fordern. Dasselbe gilt für frühere Übergeber im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Vormann. Für gewährleistungspflichtige Unternehmer besteht folglich eine Regressmöglichkeit entlang der Vertragskette. Das Über springen eines Glieds in der Kette ist nicht zulässig (kein „Sprungregress“). Der Anspruch enthält drei Einschränkungen:
(i) Der Rückgriffsanspruch kann nur innerhalb von zwei Monaten nach Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht geltend gemacht werden. (ii) Die Rückgriffsansprüche sind jedenfalls verjährt, wenn die Leistungs-erbringung durch den Vormann mehr als fünf Jahre zurückliegt und (iii) der Rückgriffsberechtigte kann niemals mehr als den Aufwand ersetzt verlangen, den er selbst zur Befriedigung seines Nachmanns tätigen musste. Dies gilt auch dann, wenn ihm nach Gewährleistungsrecht an sich ein höherer Betrag zustünde.