Die gesetzlich vorgesehenen Kontrollkonzepte für gemeinnützige Stiftungen nach dem BStFG 2015 einerseits und für gemeinnützige liechtensteinische Stiftungen andererseits weisen bei näherer Betrachtung erhebliche Unterschiede auf, dies insbesondere bei der externen Kontrolle. Das führt auch zu unterschiedlichen Anforderungen an die Gründungsberatung.
Während die Organisationsstrukturen für gemeinnützige Stiftungen nach dem PGR und dem BStFG 2015 durchaus ähnlich sind und (gemeinnützige) Stiftungen nach beiden Gesetzen grundsätzlich einer staatlichen Aufsicht unterliegen, unterscheiden sich die Founda-tion Governance Konzepte bei genauerer Betrachtung erheblich. Der Schwerpunkt der Kontrolle des PGR liegt bei einer externen Kontrolle durch die Stiftungsaufsichtsbehörde und das Gericht. Das BStFG 2015 sieht dagegen keine Kompetenzen des Gerichts iZm der laufenden Kontrolle, wie etwa die Durchführung einer Sonderprüfung, die Aufhebung von Beschlüssen oder die gerichtliche Abberufung von Stiftungsorganen vor. Mit Ausnahme der Abberufung gem § 20 Abs 5 BStFG 2015 und der Bestellung des Stiftungskurators gem § 11 BStFG 2015 kommen auch der Stiftungsbehörde keine Kompetenzen iZm der laufenden Stiftungsaufsicht zu. Mit diesem Konzept soll das Ziel des Gesetzgebers, eine weitgehende Selbstkontrolle durch die Stiftungsorgane zu ermöglichen, verwirklicht werden. Allerdings erfordert dieses Konzept vom Gründer auch die eigenverantwortliche Regelung wirksamer Kontrolle in der Gründungserklärung. Die entsprechende Gestaltung der Gründungserklärung, insb im Hinblick auf die Organisationsstruktur, aber auch hinsichtlich der Formulierung des Stiftungszwecks als Leitlinie für den Stiftungsvorstand sowie weiterer Kriterien für die Verwaltung des Stiftungsvermögens ist daher von fundamentaler Bedeutung. Es liegt in den Händen der Gründer, ein Konzept vorzusehen, das für die konkrete Stiftung eine wirksame Leitung und Kontrolle gewährleistet und ein langfristiges Funktionieren der Stiftung sicherstellt.