Der OGH steht auf dem Standpunkt, dass die Einhaltung der Dokumentationspflichten für die Anerkennungsfiktion des Pkt. 8.2.3.3 ÖNorm B 2110 von entscheidender Bedeutung ist. Diese Dokumentationspflichten dürfen freilich nicht zu einem überflüssigen – weil sinnlosen – Formalismus ausarten. In diesem Sinn ist auch die Klarstellung des OGH zu verstehen, wonach die geforderten Aufzeichnungen in jeder geeigneten Form vorgenommen werden können.
Müller, Katharina: Anerkennungsfiktion bei Regieleistungen
Österreichische Bauzeitung 17/2015
4. September 2015
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