Keine Haftung für herabfallendes Fassadenstück
Bei Gebäuden, die von einer Vielzahl von Menschen betreten werden, sind besonders hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Gebäudebesitzers zu stellen. Dies jedoch nur soweit, als von einem Gebäudebesitzer nur solche Schutzvorkehrungen verlangt werden können, die nach der Verkehrsauffassung und im Einzelfall von ihm zu erwarten sind. Wird jedoch der Gebäudebesitzer schadenersatzpflichtig, beispielsweise infolge von herabfallenden Teilen einer mangelhaft verbauten Dachrinne, ist ein Regress gegen den ausführenden Unternehmer denkbar. Es empfiehlt sich allenfalls ein Hinweis des Ausführenden auf notwendige Schutzvorkehrungen.