Ob der Auftragnehmer eine nach § 1168a ABGB bestehende Warnpflichtverletzung zu verantworten hat, bemisst sich nach der ihm zumutbaren Fachkenntnis.
Die Baupraxis wirft oftmals die Fragestellung auf, ob der Auftragnehmer (AN) seine Warnpflicht gegenüber dem Auftraggeber (AG) verletzt hat, weil er es verabsäumte, auf die Unrichtigkeit bzw. Untauglichkeit von Beistellungen des AG hinzuweisen, wodurch dem AG ein Schaden entstand.