In einer aktuellen Entscheidung hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob sich der Generalunternehmer im Haftungsfall direkt beim Subsubunternehmer regressieren kann.
Die bisherige Rechtsprechung gewährte einen solchen „Sprungregress“ in anders gelagerten Fällen, wenn eine strikte Trennung der beiden Rechtsverhältnisse zu grob unbilligen Ergebnissen führen würde. In diesem Sinne wurde es beispielsweise als unbillig angesehen, wenn der Auftraggeber des Subunternehmers seinerseits trotz einer Leistungsstörung eine Zahlung erhält, dennoch aber seinem Auftragnehmer den Werklohn, gestützt auf eine Vertragsverletzung bzw. Leistungsstörung, vorenthält. Ein vergleichbarer unbilliger Fall lag hier nicht vor. Der Generalunternehmer muss sich an seinen eigenen Vertragspartner, den Subunternehmer, halten. § 1313 Satz 2 begründet kein Regressverhältnis zum Subsubunternehmer, weil der Generalunternehmer zu diesem kein vertragliches Verhältnis hat.