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Müller, Katharina: Errichtung eines Hochregals: bewegliche oder unbewegliche Sache?

Österreichische Bauzeitung 04/2021

5. März 2021

Die Gewährleistungsfristen für bewegliche und unbewegliche Sachen sind in der Theorie recht eindeutig. In der Praxis ergeben sich jedoch schwierige Abgrenzungsfragen.


Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass entscheidend für die Einordnung einer Sache als grundsätzlich unbeweglich im Sinne des ABGB die Verkehrsauffassung ist. Weiters bestätigt die konkrete Entscheidung die ständige Rechtsprechung, dass ein Werkvertrag zur Errichtung einer unbeweglichen Sache vorliegt, sofern nach dem Vertrag eine unbewegliche Sache herzustellen ist oder Leistungen an einer unbeweglichen Sache vorzunehmen sind. In der Praxis stellt sich die Frage etwa bei Herstellung von Lüftungsanlagen, fest verbauten Rohrsystemen oder etwa bei sonstigen Einbauten. Aufgrund der fallbezogenen Rechtsprechung und der teilweise schwierigen Unterscheidung zwischen beweglicher und unbeweglicher Sache ist in Anbetracht der unterschiedlichen Gewährleistungsfristen zu einer vertraglich eindeutigen Regelung zu raten.

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