Die Frage, ob eine mangelhafte Werkleistung des Auftragnehmers vorliegt, ist zu unterscheiden von der Frage, ob der vorliegende Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Nur die zweite Fragestellung wird von der Vermutung des § 924 Satz 2 ABGB umfasst.
Vorsicht: Manche Bauverträge sehen neben einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist auch eine Verlängerung der Vermutung der Mangelhaftigkeit vor.
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