Nebenpflichten, die dem reibungslosen Ablauf des Werkvertrages dienen, können vertraglich vereinbart werden oder sich aus der Übung des redlichen Verkehrs sowie dem Gesetz ergeben.
Den Werkbesteller triff eine sich aus den Umständen erforderliche Pflicht zur Obsorge. Die Anforderungen an die Schutz- und Sorgfaltspflichten dürfen aber nicht überspannt werden. Es empfiehlt sich bereits im Vertrag konkrete Regelungen über etwaige Schutz- und Sorgfaltspflichten zu treffen, da insbesondere Diebstähle und Schäden an Material und Maschinen ständiges Konfliktpotential auf der Baustelle darstellen.