Erstellt der Auftraggeber die von ihm geschuldete Planung nicht entsprechend vollständig bzw. in einer entsprechenden Qualität, führt dies zwangsläufig zu Mehraufwendungen und Problemen in der Abwicklung. Der Auftragnehmer hat – die Einhaltung der Anmelde- und Mitteilugnserfordernisse vorausgesetzt – Anspruch auf Abgeltung dieser Mehrkosten. Es liegt daher im Interesse von Auftraggeber und Auftragnehmer, die jeweils geschuldeten Planungsleistungen vor Vertragsabschluss hinreichend zu definiern.
Müller, Katharina/Kall, Bernhard: Welche Planungsleistungen schulden Auftraggeber und Auftragnhemer?
Österreichische Bauzeitung 21/2013
15. November 2013
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